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Engelbert Wistuba
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Frage von Rudolf M. •

Frage an Engelbert Wistuba von Rudolf M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Warum wollen Sie Ihr freies Mandat nicht nutzen, um eine verfassungswidrige Bundestagswahl zu verhindern?
Die Stimmen der Wahlberechtigten müssen gleichbehandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat keineswegs eine verfassungswidrige Wahl zugelassen. Es hat lediglich eine Frist bis 2011 eingeräumt.
Die Verfassungsorgane sind grundgesetzlich verpflichtet, sich gegenseitig ernst zu nehmen. Darum darf der Bundestag eine Frist des BVerfG nach der Staatsordnung des Grundgesetzes nur im Fall besonderer Hindernisse ausschöpfen. Solche Hindernisse waren und sind auch aktuell noch nicht gegeben.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Michl,

in der letzten Sitzungswoche des Deutschen Bundestages am vergangenen Freitag wurde über den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes" abgestimmt. Dazu habe ich die folgende Erklärung abgegeben:

"Die Wahl des 17. Deutschen Bundestages am 27. September 2009 wird auf der Grundlage eines in der Sache verfassungswidrigen Wahlrechts stattfinden. Die Verantwortung dafür trägt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion! Sie hat sich seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - fortlaufend jedem konstruktiven Gespräch über eine verfassungsgemäße Regelung entzogen, weil sie darauf hofft, mit Hilfe von Überhangmandaten eine Mehrheit zusammen mit der FDP zu erreichen. Diese Verweigerungshaltung ist nicht damit zu entschuldigen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung spätestens zum 30. Juni 2011 gefordert hat. Die Verfassungswidrigkeit des so genannten negativen Stimmgewichts gibt keine Veranlassung, andere Wahlsysteme wie das Mehrheitswahlrecht oder das so genannte Grabensystem zu erwägen, denn solche Vorstellungen haben von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung. Es ist lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, die Verfassungswidrigkeit des geltenden Wahlrechts mit dem geringstmöglichen Eingriff zu beseitigen. Das hätte rechtzeitig mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschehen können und zwar auch noch zum jetzigen Zeitpunkt, denn das Verfahren der Kandidatenaufstellung wird durch die vorgesehenen Änderungen des Bundeswahlgesetzes nicht berührt.
Nur durch den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005, den wir selbstverständlich einhalten, sehen wir uns daran gehindert, dem Gesetzentwurf zuzustimmen."

Mit freundlichen Grüßen

Engelbert Wistuba MdB