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Dorothee Schlegel
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Frage von Christian R. •

Frage an Dorothee Schlegel von Christian R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Schlegel,

mein Problem mit der jetzigen Asylpolitik sind nicht die Flüchtlinge selbst, sondern, dass unser Staat die Kontrolle über Einreise und Zuwanderung verloren hat. Nach unseren Gesetzen sollte immer noch folgendes gelten.

§ 4 Paßpflicht Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß besitzen.

Warum aber versucht man nicht gerade hier diese Probleme zu lösen. Würde man von Anfang an klar machen, dass nur wer mit gültigen Papieren in unser Land einreist Sozialleistungen, Arbeitserlaubnis, Familiennachzug erhält, würde dies wahrscheinlich, nicht alle, aber so manches Problem lösen. Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Staaten würden Anreize zur Einreise genommen, da gerade bei diesen die genannten Ziele dann nicht erreichbar sind. Auch hätte Flüchtlinge die von Deutschland wieder zurück wollen nicht so viele Probleme. Das Beispiel aus Obrigheim sollte Ihnen ja bekannt sein. (siehe RNZ Artikel vom 30.1.2016) Lieber versucht man durch fragwürdige Abkommen mit der Türkei die Probleme weit weg zu schieben.

Mit freundlichen Grüßen aus Billigheim
C. Ronge

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ronge,

vielen Dank für Ihre Anfrage, gerne antworte ich Ihnen. Wie zahlreiche andere Staaten auch hat Deutschland die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Diese Konvention greift in der aktuellen Situation. In Artikel 31 ist darin festgehalten, dass keine Strafen bei unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalt gegen Flüchtlinge verhängt werden, wenn diese unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten. Voraussetzung ist, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

Das UN-Flüchtlingswerk hat hierzu eine Stellungnahme verfasst. Darin heißt es:

„Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 GFK ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Personen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war. Von der Vorschrift erfasst werden daher Flüchtlinge, die unmittelbar aus den in Art. 1 A GFK dargelegten Gründen aus ihrem Herkunftsland oder aus einem anderen Land, in dem ihr Schutz nicht gewährleistet war, kommen. ‚Unmittelbar‘ iSd Vorschrift reisen aber auch Personen ein, die sich vorher kurzzeitig in einem anderen Staat aufgehalten haben, wenn sie in diesem Drittstaat keine tatsächliche Möglichkeit hatten, zu bleiben, dort vergeblich versucht haben, Schutz zu finden oder wenn sie dort Asyl weder beantragt noch erhalten haben. Das Gleiche gilt, wenn die Einreise über den Drittstaat einen ‚fluchttypischen Umweg‘ darstellt.

Auch der vorübergehende Aufenthalt in einem ‚sicheren Drittstaat‘ iSd Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz unterbricht nicht notwendigerweise die Unmittelbarkeit der Einreise in das Zufluchtsland. Die Verfasser der GFK führten den Begriff ‚unmittelbar kommen‘ nicht ein, um diejenigen, die durch ein anderes Land gereist waren, von dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, sondern diejenigen, die sich in einem anderen Land bereits vorübergehend niedergelassen hatten. Das heißt, entscheidend ist nicht, ob der Asylsuchende in dem Drittland hätte Schutz finden können, sondern, ob seine Flucht in dem Drittstaat eine gewisse Beendigung gefunden hat.

Denn dann ist dem Schutzsuchenden zuzumuten, bei der Einreise in einen weiteren Staat die entsprechenden Einreisevorschriften zu beachten. Die Auffassung, einem Flüchtling könne schon die bloße Möglichkeit, in einem Drittland Schutz zu suchen, entgegengehalten werden, fand in den Verhandlungen zur Annahme der GFK keine Mehrheit. Die Staatenbevollmächtigten waren der Ansicht, dass eine derartige Behauptung jeder Staat erheben könne und befürchteten, dass Art. 31 GFK auf diese Weise ausgehebelt werden könnte. Es liegt daher nahe, zur Auslegung des Begriffes der ‚Unmittelbarkeit‘ der Einreise analog die Grundsätze heranzuziehen, die das BVerwG zur Fluchtbeendigung im Rahmen der Prüfung des anderweitigen Verfolgungsschutzes (§ 27 AsylVfG) entwickelt hat. Hiernach kommt es darauf an, dass die Flucht in einen Drittstaat ‚stationären Charakter‘ angenommen hat.“

Sehr geehrter Herr Ronge, die Genfer Flüchtlingskonvention wurde 1951 verabschiedet. Mittlerweile haben sich 149 Staaten zur Konvention bekannt und entweder die Konvention selbst oder das Protokoll von 1967 unterzeichnet. Ich halte es für eine echte humanitäre Errungenschaft, dass es wenige Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gelungen ist, sich auf dieses Abkommen geeinigt zu haben. Eine solches Abkommen muss unter allen Umständen verteidigt und darf nicht in Frage gestellt werden. Dasselbe gilt für die UN-Kinderrechtskonvention, die den zahlreichen Kindern auf der Flucht Schutz bietet.

Zweifellos stellt uns der Zuzug von so vielen Menschen vor große Herausforderungen. Unter der Überschrift „Ordnung in der Flüchtlingspolitik – Helfen, steuern, integrieren“ haben wir als SPD-Fraktion unsere Konzepte zusammengefasst. Sie finden die Broschüre hier:

http://www.spdfraktion.de/sites/default/files/web_faltblatt_fluechtlingspolitik_122015.pdf

Sehr geehrter Herr Ronge, ich beantworte Ihre Fragen gerne und ausführlich. Dennoch ziehe ich den direkten Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern aus meinem Wahlkreis dem Kontakt über eine doch sehr anonyme Onlineplattform vor. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mich bei Ihrer nächsten Frage direkt anschreiben oder auch in meine Bürgersprechstunde kommen. Da Sie in Billigheim wohnen, haben Sie es nicht weit zu meinem Wahlkreisbüro in der Badgasse in Mosbach. Mein Mitarbeiter Herr Hornung übernimmt gerne die Terminkoordinierung, Telefon 06261 937 32 22.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dorothee Schlegel, MdB