(...) Wichtig war ihr insbesondere, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Selbstbestimmung auf der einen Seite und dem Schutz vor einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung auf der anderen Seite zu schaffen. Die Durchführung einer medizinischen Zwangsmaßnahme wurde nach dem Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs vom Juni 2012 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und ist nur mit einer richterlichen Genehmigung möglich. Sie darf nur als letztes Mittel zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens, der durch keine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann, angeordnet werden. (...)
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