
(...) Es bedeutet aber nicht, dass der/die Mitarbeiter/in des Jugendamtes über alles andere Auskunft geben soll, was er/sie über die Eltern gegebenenfalls aus anderen Beratungs- oder Hilfeprozessen weiß. Wenn zum Beispiel gleichzeitig ein Elternteil mit seiner neuen Familie familientherapeutische Leistungen erhält, dann stehen Informationen aus dieser Familientherapie unter Vertrauensschutz und werden nicht im Familiengerichtsverfahren berichtet. (...)