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Frage von Augustin Ulrich N. •

Frage an Cornelia Pieper von Augustin Ulrich N. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Pieper,

wie sehen Sie, dass nach der Geburt eines Kindes automatisch der Mutter das Sorgerecht zufällt und der Vater so nach der Willkür der Mutter von seinem Kind getrennt werden kann und zum "Zahlvater" wird? Würden Sie sich für ein automatisches gemeinsames Sorgerecht einsetzen (wenn das Paar nicht gemeinsam andere Regelungen in Übereinstimmung trifft)?

mfg

Augustin Ulrich Nebert

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Nebert,
haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. August. Ich bin hiermit gerne bereit, Ihnen darauf zu antworten.

Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (/Beschluss/ /vom 29. 7. 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67/) ihre Rechtfertigung nicht im Machtanspruch der Eltern, sondern darin, dass das Kind Schutz und Hilfe bedarf, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht. Zentraler Ausgangspunkt ist daher auch für die Liberalen das Wohl des Kindes – auch bei der Beurteilung der sorgerechtlichen Regelungen.

Das neue Kindschaftsrecht sieht den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge bei verheirateten Paaren vor. Die FDP begrüßt dies ausdrücklich. Nicht miteinander verheiratete Eltern erlangen die gemeinsame Sorge nach § 1626 a BGB, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder sie einander heiraten. Diese Sorgeerklärung kann auch von nicht zusammenlebenden Elternteilen abgegeben werden. Damit wird es Eltern ermöglicht, die gemeinsame elterliche Sorge zu übernehmen – und zwar unabhängig von einer gesonderten Kindeswohlprüfung. Auch bei der Beurteilung der Annahmen, die den sorgerechtlichen Regelungen zugrunde liegen, steht stets das Kindeswohl im Vordergrund. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2003 ausgeführt, dass der Gesetzgeber dem Kindeswohl soweit Rechnung getragen hat, soweit er zu dessen Berücksichtigung bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge durch Art. 6 Abs. 2 GG aufgefordert ist. § 1626 a BGB geht von dem Grundsatz aus, dass die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zukommt. Da es bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen an einem Anknüpfungspunkt wie dem der Ehe fehlt, wurde mit dem Erfordernis der übereinstimmenden Sorgerechtserklärungen ein Äquivalent geschaffen. Bei der Reform des Kindschaftsrechts wurde auch bedacht, dass Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern nicht nur aus stabilen, sondern auch aus flüchtigen Beziehungen heraus geboren werden. Da das Kind in seiner Entwicklungen durch Austragen von Konflikten zwischen den Eltern gefährdet werden kann, war auch gesetzlich die Möglichkeit vorzusehen, dass nur ein Elternteil die Sorge übernimmt. Unter der Annahme, dass es schwerwiegende Gründe geben kann, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen können, ist es mit Art. 6 Abs. 2 GG nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat bei einem Nicht-Zustandekommen übereinstimmender Sorgeerklärungen eine gerichtliche Einzelfallprüfung zuzulassen.

Die FDP tritt – nicht nur im Zusammenhang mit dem Sorgerecht – für eine Anpassung des Familienrechts an die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ein. Bei jeder Reformierung achtet die FDP die verfassungsrechtlichen Vorgaben und wahrt die Grundrechte der Betroffenen. Maßstab der familienrechtlichen Änderungen ist dabei das Wohl des Kindes. Dieses ist das schwächste Glied der Gesellschaft und bedarf eines besonderen Schutzes. Die Regelung des § 1626 a BGB lag dem Bundesverfassungsgericht bereits zur Überprüfung vor. In seiner Entscheidung vom 19. Januar 2003 hat es festgestellt, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist und den Interessen nichtverheirateter Väter unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt. Dem Gesetzgeber wurde jedoch aufgegeben, die der Regelung zugrunde liegenden Annahmen zu überprüfen. Die FDP veranlasste mit ihrem Antrag „Sorgerecht für nichteheliche Kinder vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform regeln“ vom 2.4. 2003 (BT-Drs. 15/757) eine Gesetzesänderung wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert.

Väter dürfen nach Ansicht der FDP jedoch nicht nur auf ihre Unterhaltspflicht reduziert und nur noch als „Zahlväter“ betrachtet werden. Durch die 15. Wahlperiode hindurch hat die FDP Fragen des Sorgerechts nichtehelicher Väter konstant parlamentarisch aufgearbeitet und geprüft (u.a. BT-Drs. 15/2512, 15/4120 sowie 15/4975). Der Vater ist für ein Kind eine wichtige Bezugsperson. Für die Entwicklung der Kinder ist der Umgang mit dem Vater wichtig und förderungswürdig. Daher tritt die FDP für eine Stärkung der Rechte von Vätern bezüglich der Umgangs- und Sorgerechte ein. Im Hinblick auf den Wunsch vieler Väter, Kontakt zu ihrem Kind zu haben, tritt die FDP für eine Stärkung der Väter ein, die zur Verantwortungsübernahme bereit sind. Umfragen haben gezeigt, dass die demographischen Probleme nicht nur an den Frauen liegen, die nicht mehr Mutter werden wollen, sondern in noch stärkerem Maße an den Männern, die nicht bereit sind, Vater zu werden und Elternverantwortung zu übernehmen. Auch deswegen tritt die FDP für eine Förderung der Bereitschaft von Vätern ein, Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft!

Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Pieper, MdB