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Corinna Rüffer
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Frage von Inge R. •

Frage an Corinna Rüffer von Inge R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Rüffer,

ich bitte Sie um eine Stellungnahme zu der Verfahrensweise bei der Umsetzung der aktualisierten Fassung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII.
Seit 1. Juli 2017 lehnen Sozialämtern vermehrt Anträge auf Grundsicherung unter dem Vorwand ab, dass die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne.
Dieses Vorgehen widerspricht eindeutig dem Wortlaut und der Systematik des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII (siehe auch die Informationen des BVKM).
Es ist davon auszugehen, dass beim Besuch von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen ist und sich gerade deshalb eine Prüfung erübrigt.
In § 45 Satz 3 SGB XII sind zudem die Fallgruppen aufgezählt, in denen ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich ist, weil die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen bereits aus anderweitig vorliegenden Erkenntnissen hinreichend abgeleitet werden können.
Gleichzeitig werden sogar bestehende Grundsicherungsbescheide aufgehoben, obwohl bei den Betroffenen bereits die dauerhaft volle Erwerbsminderung festgestellt wurde und der Zustand unverändert ist.

Es handelt sich hier um Menschen, die dringend auf diese Gelder angewiesen sind, weil sie eben nicht aus eigener Kraft und selbstständig etwas tun können, um ihre finanzielle Lage auf irgendeine Weise zu verbessern. Auch die ganzen erforderlichen bürokratischen Angelegenheiten können sie nicht alleine erledigen.
Ich bitte Sie um eine Stellungnahme, wieso hier eine bewusste Verschlechterung der Lebenssituation von behinderten Menschen veranlasst wird, die juristisch auf Dauer nicht haltbar ist.

Des weiteren bitte ich um die Information, wie viele Menschen mit Behinderung vom Eingangs- oder Berufsbildungsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderung in den letzten drei Jahren in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln konnten.

Mit freundlichen Grüßen
I. R.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau R.,

gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Es werden derzeit keine Daten darüber erhoben, wie viele Menschen nach dem Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln. Die Bundesregierung konnte auf meine Nachfrage hin nicht beantworten, warum sie nicht erhoben werden. Sie gab lediglich an, sie prüfe, ob sie diese Daten zukünftig erheben lassen sollte (Frage und Antwort finden Sie unter der Ziffer 11 bei Interesse hier: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/126/1812680.pdf ). Ich gehe davon aus, dass sehr wenig Menschen nach Beendigung der Zeit im Berufsbildungsbereich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln.

Die Bundesregierung ist allerdings der Ansicht, dass nicht von vornherein feststeht, ob bei diesem Personenkreis eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 17.10.2016 wurden Änderungen im von Ihnen genannten § 45 Satz 3 Nummer 3 SGB XII vorgenommen. Die Änderung wird im Gesetz wie folgt begründet: „(…) Da die Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden kann, erfolgt für diese Personen kein Ersuchen an einen Rentenversicherungsträger. Deshalb regelt Satz 3 Nummer 3 im Unterschied zur geltenden Fassung von Satz 3, dass für Menschen mit Behinderung im Eingangs-, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich kein Ersuchen auf gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung erfolgt.“ (BT-Drs. 18/9984, S. 101)

Ich bin über die von Ihnen geschilderte Praxis der Sozialhilfeträger nicht verwundert, aber sehr verärgert. Im Ergebnis wird eine Personengruppe, die auf Unterstützung angewiesen ist, mit einem hohen und frustrierenden Verwaltungsaufwand konfrontiert. Noch dazu ist es ja belastend, wenn unklar bleibt, woher man Geld bekommt.
Um die Praxis der Sozialhilfeträger zu ändern, scheint mir mindestens eine rechtliche Klarstellung nötig. Es muss im Gesetz samt Begründung unmissverständlich formuliert werden, dass Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich Anspruch auf Grundsicherung haben.

Mit freundlichen Grüßen
Corinna Rüffer

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