
(...) solange die vorhandenen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft worden sind und der rechtsstaatlich garantierte Schutz durch die vorgesehenen Instrumentarien gewährt wird bzw. werden kann, besteht kein Anlass für personenbezogene politische Initiativen oder Lex specialis. Die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz sind die einzigen Stellen, die die Lage in ähnlichen Fällen realistisch einschätzen und die notwendigen Entscheidungen treffen können. (...)