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Frage von Wieland Z. •

Frage an Christoph Waitz von Wieland Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Waitz,

das Gesetz zur Neuregelung der Telefonüberwachung sieht einen umfassenden Schutz für Strafverteidiger vor. Rechtsanwälte dagegen genießen einen solchen nur eingeschränkt. Das wirft nun die Frage auf: Ist ein Strafverteidiger kein Rechtsanwalt? Wie kann ich als überwiegend zivilrechtlich tätiger Rechtsanwalt bei der ausnahmsweisen Übernahme eines Strafmandates in den privilegierten Schutz für Strafverteidiger kommen?

Mit freundlichen Grüßen und allen guten Wünschen für das neue Jahr

Dr. Wieland Zesch
Rechtsanwalt

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Zesch,

Die Differenzierung zwischen Strafverteidigern und Anwälten entspricht in keiner Weise dem Berufsbild des Rechtsanwalts. Meist ist ein Strafverteidiger zugleich auch Rechtsanwalt in anderen Verfahren, so dass eine Trennung der Tatsachen, hinsichtlich derer ein Erhebungs- und Verwertungsverbot besteht bzw. grundsätzlich nicht mehr besteht, in der Praxis kaum möglich ist. Häufig gibt ein Mandat Anlass dazu, sich auch mit strafrechtlichen Fragen zu befassen, z.B. im Steuerrecht. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats ist eine solche Entwicklung jedoch nur in seltenen Fällen vorhersehbar. Die vorgesehene Regelung des neuen § 160 a stopp (Erkenntnisse über zeugnisverweigerungsberechtigte Personen im Ermittlungsverfahren)erscheint kaum praktikabel und führt mit ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung der Maßnahme und bei der Verwertung gewonnener Erkenntnisse zu unvorhersehbaren Einzelfallentscheidungen.

Der Bürger, der einen Anwalt um Rat bittet, vermag im Vorhinein nicht abzuschätzen, welchen Schutz sein Kommunikationsverhältnis vor staatlichen Eingriffen genießt, weil dies von einer Abwägung im Einzelfall abhängen soll. Wenn bereits zu Beginn der Übernahme eines Mandats die Gefahr besteht, abgehört zu werden, wird sich nur schwer das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aufbauen lassen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendigerweise abstrakt bleiben muss und daher in der Gefahr steht, in der Praxis eher schematisch vorgenommen zu werden. Es besteht die begründete Sorge, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit oft zuungunsten des Rechtsanwalts ausfallen könnte. § 160a Abs. 2 StPO sieht vor, dass Ermittlungsmaßnahmen bei Straftaten von nicht erheblicher Bedeutung, die Anwälte, Ärzte und Journalisten einbeziehen, regelmäßig unzulässig sind. Im Umkehrschluss lässt sich daher feststellen, dass bei Straftaten von erheblicher Bedeutung Ermittlungsmaßnahmen regelmäßig zulässig sein werden. Sobald eine gewisse Erheblichkeitsschwelle für eine Straftat überschritten ist, ist künftig davon auszugehen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht für Anwälte grundsätzlich nicht mehr gegeben ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die besondere Bedeutung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege wiederholt betont. Entsprechend ihrer Stellung wird in § 53 Abs. 1 StPO daher für Rechtsanwälte ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Eine Differenzierung zwischen den Zeugnisverweigerungsrechten der dort genannten Berufsgruppen nimmt § 53 Abs. 1 StPO nicht vor. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist zu Recht in § 53 StPO unterschiedslos für diese Personen garantiert, weil neben dem Interesse derjenigen Menschen, die sich diesen Personen anvertrauen, auch ein überragendes Allgemeininteresse daran besteht, dass das Vertrauensverhältnis zu allen in § 53 StPO genannten Personen uneingeschränkt bestehen bleibt. Der Rechtsstaat ist auf solche Freiräume angewiesen. Auch § 100c Abs. 6 StPO sieht daher für Maßnahmen zur Wohnraumüberwachung einen einheitlichen Schutz für alle in § 53 StPO genannten Berufsgruppen vor.

Die FDP-Bundestagsfraktion wird deshalb eine Initiative in den Deutschen Bundestag einbringen, die einen einheitlichen Schutz aller Berufsgeheimnisträger in dem neuen § 160 a StPO vorsieht.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Waitz, MdB