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Christa Klaß
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Frage von Norbert S. •

Frage an Christa Klaß von Norbert S. bezüglich Gesundheit

Guten Tag, Frau Klaß!

Ich habe ein paar Detailfragen zum aktuellen Entwurf der Tabakrichtlinie. Dort steht (3.7):

"... einen Nikotingehalt von über 2 mg oder eine Nikotinkonzentration von über 4 mg/ml aufweisen oder deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration über 4 ng/ml führt ... als Arzneimittel zugelassen ..."

Wie habe ich als Dampfer (Benutzer einer sogennanten e-Zigarette) diesen Absatz genau zu verstehen?

Gelten die 2 mg nur für diskrete Produkte wie Kaugummis und Bonbons, während für flüssige Produkte wie Liquids oder Nasenspray 4 mg/ml ohne Mengenbegrenzung gelten?
Oder muss ich das so verstehen, dass maximal 2 mg Nikotin in einer Flasche Liquid sein dürfen, womit die maximale Flaschengröße bei der Höchstkonzentration dann absurde 0,5 ml wären?

Zur Information: Die derzeit am häufigsten verwendeten Liquids haben 12-18 mg/ml bei Flaschengrößen von 10-50 ml.

Und was bedeutet diese ominöse "Peak-Plasmakonzentration"?

Welche Werte sind normal beim Rauchen einer Zigarette?
Welchen Sinn hat diese Regelung?
Ist das ein Bestandteil der üblichen Zulassung eines nikotinhaltigen Produkts als Arzneimittel?
Soll das heißen, dass jeder Liquidhersteller gezwungen werden soll, für jedes Liquid, das er auf den Markt bringen will, ein pharmazeutisches Testverfahren durchzuführen?
Wie ist hier die "bestimmungsgemäße Verwendung" definiert?
Gibt es ähnliche Regelungen auch für andere Genussmittel wie Kaffee, Tee, Alkohol oder traditionelle Zigaretten?

Werden Sie die Petition http://www.change.org/petitions/e-zigarette-in-gefahr bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen?

Portrait von Christa Klaß
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schmidt,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Februar 2013.

Ganz allgemein ist zum Thema festzuhalten, dass sich die EVP-Fraktion, und auch ich persönlich, zu der im Dezember vorgeschlagenen Richtlinie durch die Europäische Kommission noch keine abschließende Meinung gebildet habe. Der federführende Gesundheitsausschusses wird am 25. Februar eine große, öffentliche Expertenanhörung durchführen, bei der auch das Thema "E-Zigarette" zur Sprache kommen wird.

Die Kommission begründet ihre Revisionsentscheidung damit, dass die bestehende Richtlinie von 2001 stammt und seitdem zum einen viele neue Produkte auf den Markt gekommen und zum anderen neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen worden sind, die in die EU-Gesetzgebung einfließen sollen. Darüber hinaus sind die EU-Staaten als Unterzeichner der EU-Rahmenkonvention zur Kontrolle von Tabakprodukten gesetzlich verpflichtet, entsprechende Regelungen zu implementieren.

Die überarbeitete Richtlinie soll einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt in Kombination mit einem hohen Niveau an Gesundheitsschutz garantieren. Dabei soll es vor allem um den Schutz junger Menschen gehen, da 70 Prozent der Raucher mit weniger als 18 Jahren anfangen.

Ich werde mir Ihre Überlegungen für die kommenden Beratungen im Europäischen Parlament intensiv ansehen.

Mit freundlichen Grüßen

Christa Klaß