
(...) Ein wesentliches Kriterium für die Straßenausstattung sei, dass von einem verkehrstechnischen System keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ausgehen dürfe. Eine solche Gefährdung läge durch eine automatisch ausgelöste Blockade einer Ausfahrtrampe durch Krallen jedoch voKralleneträfe nicht nur den Falschfahrer, sondern auch Unbeteiligte. Das auf einer BAB-Rampe stehende manövrierunfähige Fahrzeug würde eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, die anhalten oder ausweichen müssen. (...)