(...) des Bundespräsidenten sind die Abgeordneten nur ihrem Gewissen unterworfen. Der Begriff „Fraktionszwang“ beschreibt im engeren Sinne eine direkte Möglichkeit der Fraktion, Abgeordnete zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu bewegen. Diese Möglichkeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht, denn nach § 38 GG sind Abgeordnete „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. (...)
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