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Frage von Peter M. •

Frage an Cajus Caesar von Peter M. bezüglich Soziale Sicherung

Werden die Renten der Beamten + Abgeortneten genau so behandelt wie normale Angestellte+Arbeiter?

Kürzung bzw % Senkung im Vergleich der falschen Versprechungen von ...BLÜM?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr McLachlan,

Besten Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gerne Stellung nehme.

1. Beamte
Nach Auffassung der CDU/CSU müssen die Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung übertragen werden. Voraussetzung für eine wirkungsgleiche Übertragung ist die Berücksichtigung der Bifunktionalität des Beamtenversorgungssystems und die Anrechnung der bereits erfolgten Kürzungen. Es müssen deshalb die versorgungsverschlechternden Änderungen der Vergangenheit wie u.a. die Kürzungen der Bemessungsgrundlage Versorgungsreformgesetzes 1998, die bereits erfolgte Niveauabsenkung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie die Kürzungen der Versorgung durch den teilweise Wegfall der Sonderzahlungen sowie der dem Nachhaltigkeitsfaktor vergleichbare Versorgungsbeitrag, den es bereits seit 1999 gibt, bei neuen Versorgungsregelungen berücksichtigt werden.

2. Abgeordnete
Wie Sie wissen, sind Abgeordnete nach gegenwärtiger Rechtslage nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen, sondern erhalten von staatlicher Seite eine Altersversorgung für den Zeitraum ihrer parlamentarischen Tätigkeit. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres haben ehemalige Abgeordnete Anspruch auf Altersversorgung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie acht Jahre dem Bundestag angehört haben. Der Anspruch auf Altersentschädigung kann mit jedem über eine Mitgliedschaft von acht Jahren hinausgehenden Jahr auch ein Jahr früher geltend gemacht werden, maximal jedoch ab der Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Höhe der Entschädigung beträgt derzeit für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag 3 % der Abgeordnetenentschädigung, maximal 69 %. Ein Abgeordneter hat damit nach 23 Jahren den Höchstanspruch auf eine Versorgung erreicht. Abgeordnete, die weniger als acht Jahre dem Bundestag angehört und damit keinen Anspruch auf eine eigenständige Versorgung erworben haben, erhalten stattdessen eine Versorgungsabfindung oder können die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Mit diesen Regelungen soll entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung sichergestellt werden, dass die Abgeordneten sich während ihrer Mandatszeit vollständig ihrem politischen Auftrag widmen können und sich für diesen Zeitraum auch keine Sorge um ihre Altersversorgung machen müssen. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern und andere Bezüge aus öffentlichen Kassen wie auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf sie angerechnet. Ferner haben Abgeordnete keinen Anspruch auf die staatlich geförderte „Riester-Rente“.

Deutliche Einschnitte bei der Altersversorgung hatte der Deutsche Bundestag im Jahr 1995 beschlossen. Steigerungsraten und Höchstsatz wurden damals gesenkt. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer im Parlament von 12 Jahren erhält seitdem statt 51 % nur noch 36 % der Entschädigung als Altersversorgung. Im vergangenen Jahr hat der Deutschen Bundestag die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung und im Gesundheitswesen wirkungsgleich auf die Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz übertragen. So wird mit einer schrittweisen Absenkung der Altersentschädigung die Niveauabsenkung nachvollzogen, die Rentner und Pensionäre aufgrund verschiedener Neuregelungen erfahren haben. Zudem wurden Kürzungen bei der Witwenversorgung, Veränderungen bei der Pflegeversicherung sowie Verschärfungen bei der Anrechnung privater Erwerbseinkünfte auf die Altersentschädigung von Abgeordneten vorgenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Cajus J. Caesar, MdB