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Birgitt Bender
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Frage von Enzo A. •

Frage an Birgitt Bender von Enzo A. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Frau Birgitt Bender,

was halten Sie davon das Ausstellen von Attesten aus dem Leistungskatalog der Krankenkasse zu streichen und die Kosten hierfür –sollte der Arbeitgeber auf ein Attest bestehen – dem Arbeitgeber zu übertragen?

Begründung:
Es entstehen im Gesundheitssystem hohe Kosten und Kapazitätsbindung dadurch dass gesunde, jedoch unmotivierte Arbeitnehmer sich ein Attest beim Arzt holen. Da Sie es in der Praxis sowieso bei einem Arzt erhalten ist das Attest kein probates Mittel der Feststellung des krank seins des Arbeitnehmers.
Andererseits entstehen hohe Kosten da Arbeitnehmer, welche zwar krank sind, jedoch zur Überwindung dieser Krankheit keine medizinische Beratung benötigen (Schnupfen, Kopfweh etc.) zum Arzt gehen und sich bezüglich des Attestes ebenfalls eine medizinische Beratung genießen, anstatt – was sie im Anschluss auch tun, schlichtweg die Therapie mit Hausfrauenmedizin.
Ist es daher wirklich Aufgabe des Beitragszahlers das begründete, wie unbegründete Misstrauen von Arbeitgebern gegenüber seiner Arbeitnehmer zu verwalten? Oder steht diesem nicht bereits über die Konsolidierungsmöglichkeit eines Betriebsarztes oder Werksarztes ein ausreichendes Intervenierungspotential zur Verfügung?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Aduro,

vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Frage in der Rubrik Gesundheit. Ich stimme Ihnen zu, es ist in der Tat ein Problem für das Gesundheitssystem, wenn gesunde und lediglich unmotivierte ArbeitnehmerInnen bei ÄrztInnen ein Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU- Bescheinigung) erhalten. Wenn das durch den Arzt/die Ärztin wissentlich geschieht, erfüllt dies sogar den Straftatbestand des § 278 Strafgesetzbuch. ÄrztInnen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre PatientInnen sorgfältig zu untersuchen und auf dieser Grundlage eine eigene ärztliche Diagnose zu treffen. Für die KassenärztInnen gibt es darüber hinaus verbindliche Richtlinien, die die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit regeln.

Eine Streichung der AU-Bescheinigung aus dem Leistungskatalog der GKV scheint mir nicht sinnvoll, da die AU-Bescheinigungen einen Schutz sowohl für PatientInnen, als auch für Arbeitgeber und Krankenkassen darstellen.
Einen Schutz bieten die Bescheinigungen in dem Sinne für wirklich erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie dadurch Entgeltfortzahlung und ab der 7. Woche Krankengeld bekommen können. Neben dem finanziellen Aspekt ist noch ein weiterer zu beachten: Die frühzeitige ärztliche Diagnose, die dem Ausstellen einer AU-Bescheinigung vorausgeht, ist in ernsten Krankheitsfällen für alle Beteiligten von zentraler Bedeutung, um eine Verschleppung, eine Verschlimmerung der Krankheit oder mögliche Folgeerkrankungen zu vermeiden.
Eine wichtige Funktion haben AU-Bescheinigungen auch für die Krankenkassen. Da Kassen nach sieben Wochen der Arbeitsunfähigkeit mit der Zahlung des Krankengeldes einspringen, muss für sie der genaue Zeitpunkt der Erkrankung nachvollziehbar sein.
Die Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Entgeltfortzahlungen durch sie nur dann erfolgen, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Biggi Bender