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Frage von Günter S. •

Frage an Annette Schavan von Günter S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Haben Sie dem Melderecht, nachdem es Städten und Gemeinden erlaubt werden soll, die Daten Ihrer Bürger zu verkaufen, auch zugestimmt?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schmid,

vielen Dank für Ihre Frage vom 8. Juli 2012.

Gestatten Sie mir ein paar grundsätzliche Anmerkungen zum Meldegesetz.

Der Deutsche Bundestag hat am 28. Juni den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Meldewesens in 2. und 3. Lesung abschließend beraten und dem Bundesrat zugeleitet, der sich damit befassen wird. Damit werden endlich die gesetzlichen Grundlagen für ein einheitliches und damit effizienteres Melderecht geschaffen. Das Meldewesen ist bereits 2006 mit der Föderalismusreform I in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt worden. Es wurde nun Zeit, dass der Gesetzgeber von dieser Befugnis auch Gebrauch machte. Zugleich wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags umgesetzt.

Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 die Schaffung eines Bundesmeldegesetzes (BMG) vor, das das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht und fortentwickelt. Hauptziele des BMG sind die Stärkung des Datenschutzes für die Bürgerinnen und Bürger, eine effizientere Nutzung der Meldedaten und die Senkung der Bürokratiekosten. Ich bin davon überzeugt, dass wir gegenüber dem bisherigen Recht deutliche datenschutzrechtliche Verbesserungen erreicht haben, gleichzeitig aber eine für alle Beteiligten, den Bürger, die Kommunen und die Wirtschaft, praktikable Lösung gefunden haben.

Auch die Wirtschaft ist auf einen aktuellen Meldebestand dringend angewiesen. Hier hat sich die Koalition für praxisgerechte Lösungen entschieden, um einen Abruf der Daten nicht unverhältnismäßig zu erschweren und dabei die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen gleichwohl zu wahren. Kritik ist jüngst an der Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine einfache Melderegisterauskunft erfolgen darf, geäußert worden. Die gefundene Lösung sieht vor, dass bei der einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels statt einer Einwilligungs- eine Widerspruchsregelung geschaffen wurde und eine Nutzung der Daten aus einer einfachen Melderegisterauskunft in jedem Fall möglich ist, wenn diese Daten lediglich der Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten dienen. Damit wurden die Interessen der Betroffenen mit den Interessen der Wirtschaft an einer legitimen Nutzung der Daten wieder in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Ausschlaggebend für diese Regelung war, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesichts der legitimen Interessen der Wirtschaft nicht so schwer wiegt, dass ein solcher in jedem Fall zu unterbleiben hätte. Die betroffene Person kann vielmehr gegen die Erteilung einer sie betreffenden einfachen Melderegisterauskunft zu den genannten Zwecken Widerspruch einlegen und ist über dieses Recht zu unterrichten. Ein Widerspruchsrecht entspricht übrigens auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006. Die anfragende Stelle hat zudem anzugeben, wenn sie Daten aus einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden möchte. Ein Ausschluss des Widerspruchsrechts im Falle der Bestätigung oder Berichtigung vorhandener Daten ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass es sich um bereits erhobene Daten handelt.

Sie haben aber natürlich nach wie vor die Möglichkeit, bei den entsprechenden Unternehmen eine Löschung der Daten zu fordern.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.
Ihre Annette Schavan