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Annette Schavan
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Frage von Thomas M. •

Frage an Annette Schavan von Thomas M. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrte Frau Dr. Schavan,

nach Amtsantritt als Bundesministerin haben Sie angekündigt, die 12 Jahreshöchstbeschäftigungsgrenze für wissenschaftliche Mitarbeiter abzuschaffen. Wann wird eine Neuregelung in Kraft treten und wie soll diese inhaltlich ausgestaltet sein? Herzlichen Dank für eine Antwort und freundliche Grüße
Thomas Meckel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Meckel,

vielen Dank für Ihre Frage vom 4. September 2009.

Zunächst möchte ich festhalten, dass es eine generelle Höchstdauer für die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen nicht gibt. Hochschulen haben selbstverständlich das Recht, mit dem wissenschaftlichen Personal unbefristete Verträge abzuschließen.

Die so genannte Zwölfjahresregelung - beziehungsweise die so genannte Fünfzehnjahresregelung in der Medizin - betrifft die Möglichkeit der Hochschulen, innerhalb dieses Zeitraums mehrere befristete Verträge nacheinander abzuschließen. Es handelt sich dabei um Sonderregelungen für die Qualifizierungsphase von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die vom allgemeinen Kündigungsschutz abweichen und nicht als Modell für die gesamte Erwerbsbiografie gelten können. Wir haben in dieser Legislaturperiode mit dem am 18. April 2007 in Kraft getretenen Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) die Möglichkeiten für längere befristete Beschäftigungen trotzdem erweitert.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt nun befristete Weiterbeschäftigungen nach Ablauf der wissenschaftlichen Qualifizierungsphase, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Beschäftigung überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entspricht. Mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz wurden zudem die Regelungen für die Qualifizierungsphase um eine familienpolitische Komponente ergänzt. Bei der Betreuung von Kindern verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase um zwei Jahre je Kind. Damit wird die hohe Belastung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern mit Kindern berücksichtigt. Weitere Informationen zum Gesetz und Antworten zu häufig gestellten Fragen finden sind im Internet unter http://www.bmbf.bund.de/de/6776.php abrufbar.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.

Ihre Annette Schavan