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Frage von Bernd K. •

Frage an Andreas Gliese von Bernd K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo,

die Bürger wünschen sich am Wochenende ein paar schöne Stunden zur Entspannung, unteranderem den Besuch eines Trödelmarktes.
Mir liegt ein Schreiben der Landesverwaltung vor, in dem ein Trödelmarkt zu untersagen sei, weil ich das Standgeld kassieren gehen und somit gewerblich aktiv werde. Dies stört die öffentliche Ruhe und Ordnung.
Ich möchte gern wissen, warum in Brandenburg Trödelmärkte an Sonntagen verboten bleiben.
Wegen der Konkurrenz zu Berlin und Mecklenburg-Vorpommern (hier sind sie erlaubt) darf im grenznahen Raum auch an Sonntagen getrödelt werden.
Die Stadt Cottbus schreibt das Betreiben eines Trödelmarktes auf dem Viehmarkt sogar für Samstag und Sonntag aus.

Grüße Bernd Koop

PS. Wir habenvor Jahren schon mal in Eisenhüttenstadt in der Lindenallee zu diesem Thema gesprochen.

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Antwort von
CDU

Antwort auf die Frage bei abgeordnetenwatch:

Sehr geehrter Herr K.,

herzlichen Dank für Ihre Frage. Soweit ich weiß, sind von der Regelung gewerbliche Flohmärkte betroffen (Verstoß gegen das Landesfeiertagsgesetz), keine privaten. Ich werde mich aber nochmals bei den verantwortlichen Stellen erkundigen und gebe Ihnen im Anschluss Rückmeldung.

In einer Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts in Rheinland-Pfalz hieß es z.B. vor Jahren folgendermaßen:

"Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die beabsichtigte Marktveranstaltung verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen würden. Dies sei bei gewerblichen Veranstaltungen indessen der Fall. Hauptzweck eines Flohmarktes sei es, Ware zu verkaufen, wenn auch ein gewisser Unterhaltungszweck der Marktbesucher nicht zu leugnen sei. Das Gewinnstreben der Marktbeschicker stehe aber im Vordergrund der Veranstaltung. Ein Flohmarkt unterscheide sich damit jedoch nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen. Eine solche gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltung widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertages."

Ich werde aber wie gesagt nochmals entsprechende Auskünfte bei den zuständigen Stellen einholen und auch nachfragen, inwiefern Ausnahmen zulässig sind.

Freundliche Grüße

Andreas Gliese MdL