Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung ist in Deutschland so weit gefasst, dass damit kaum jemand belangt werden kann. Abgeordnetenbestechung sollte auch dann strafbar sein, wenn sie nicht „im Auftrag oder auf Weisung“ geschieht. Zudem sollte Abgeordnetenbestechung auch dann als solche geahndet werden können, wenn das Geld erst nach Ende des Mandats fließt.
Status: Keine Regelung; im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigt.