(...) Unser Rentensystem beruht maßgeblich auf dem Äquivalenzprinzip. Das heißt, dass die Höhe der Rente grundsätzlich von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängt, würde man von dem Prinzip der prozentualen Anpassung abgehen, wären hohe Beitragszahlungen verhältnismäßig weniger wert als geringe Beitragszahlungen. Ein solcher Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip würde vom Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gewertet werden und ist demzufolge unzulässig. (...)
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Sehr geehrter Herr Grabinger,
(...) Wenn Sie mich nun konkret auf die Entscheidung zur Rentenerhöhung ansprechen, dann gilt es daran zu erinnern, daß die Rentner in den letzten drei Jahren keine Anhebung der Rentenbeträge hatten, die Lebenshaltungskosten sind aber zeitgleich deutlich gestiegen. Weite Teile der erwerbstätigen Bevölkerung haben etwa von den Tariferhöhungen profitiert, dies waren wesentliche Gesichtspunkte für meine Entscheidung. (...)
(...) Die in Nordrhein-Westfalen für einen alleinlebenden Hilfebedürftigen als angemessen geltende Wohnfläche von 45 qm ist unter verfassungskonformer Auslegung auf die Wohnfläche von 60 qm (2-Personen-Haushalt) zu erhöhen, wenn die Wohnung durch den Besuch und Aufenthalt der getrennt lebenden Kinder (nach Regelmäßigkeit, Dauer, Kinderanzahl) so genutzt wird, als ob sich dort 2 Personen regelmäßig und durchgehend aufhalten. (...)
Sehr geehrter Herr Richter,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.