Der straffreie Zugang zum Schwangerschaftsabbruch gehört für mich zur medizinischen Grundversorgung und ist ein wesentlicher Bestandteil reproduktiver Rechte.
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Grundsätzlich regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, dass erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann, wenn diese mit der Pflege einer bzw. eines Angehörigen unvereinbar ist und deren bzw. dessen Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Das bedeutet, dass betroffene Personen grundsätzlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet werden können, wenn in Folge dessen die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet wäre.
Steuergeld darf nicht für nutzlose Maßnahmen verschwendet werden. Technologie und Anpassung sind nötig.
Sehr geehrter Herr M.,
Da ich ein generelles Tempolimit von 100 km/h auf den deutschen Autobahnen nicht befürworte, habe ich dementsprechend in dieser Hinsicht auch nichts unternommen und werde dies auch nicht tun.