(...) Die Multifunktionalität sozialer Netzwerke lässt eine Unterscheidung in reine Businessnetzwerke auf der einen Seite und solche zum ausschließlich privaten Gebrauch auf der anderen nicht zu. Deshalb sollte nach meinem Dafürhalten der potentielle Arbeitgeber sämtliche in sozialen Netzwerken rechtmäßig eingestellten Daten nutzen dürfen, soweit diese an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet sind. (...)
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(...) Die Reform des Bundesdatenschutzgesetzes ist eines der zentralen Ziele der christlich-liberalen Koalition. Zum Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes ist im Koalitionsvertrag vereinbart, dass das Gesetz einen interessensausgleichenden Ansatz verfolgen soll, der sich weitgehend an der vorhandenen Rechtsprechung orientiert. (...)
(...) Bezüglich sozialer Netzwerke im Internet sind die Informationsmöglichkeiten des Arbeitgebers allerdings eingeschränkt. (...) facebook, schülerVZ, studiVZ, Stayfriends. (...) Xing, Linked In. (...)
(...) Seit Jahrzehnten wird über die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz diskutiert. Verschiedene von der Öffentlichkeit stark diskutierte Vorfälle in großen deutschen Unternehmen haben gezeigt, dass eine generelle Regelung des Beschäftigtendatenschutzes notwendig ist. (...)
(...) Die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollen zu einem Ausgleich geführt werden. Verbesserte Informationsmöglichkeiten sollen genutzt werden können ohne die Privatsphäre des Menschen zu beschädigen, dessen Daten in sozialen Netzwerken stehen. Schon heute ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt, dass Personendaten zum Zwecke der Beschäftigung genutzt werden dürfen. (...)
(...) Tatsächlich haben die Kommunen aber, anders als Sie unterstellen, bereits grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, ihr Forderungsmanagement teilweise an externe Dienstleiter auszugliedern. In einigen Gemeinden, wie bspw. (...)