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Wir fordern seit Oktober 2025 in einem eigenen Antrag (BT-Drucksache 21/2228), eine grundlegende Reform der Notfallversorgung, weil das aktuelle System weder bezüglich der schnellen Erreichbarkeit noch bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Finanzierung funktioniert.
Entscheidend ist für mich daher weniger die Bezeichnung als vielmehr die tatsächliche rechtliche Stellung und Handlungssicherheit.
In unserem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) (BT-Drs. 21/2214) sagen wir: Wir sehen die Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) als eigenen Leistungsbereich in § 30 SGB V vor.
Fehlsteuerung ernst nehmen, aber Reformen fachlich und rechtssicher angehen.