
(...) Wie ich in meiner vorangegangenen Antwort dargestellt habe, fällt der Rundfunkbeitrag in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Der Deutsche Bundestag hat aus Gründen des Föderalismus hierzu keine gesetzgeberische Kompetenz. (...)
(...) Wie ich in meiner vorangegangenen Antwort dargestellt habe, fällt der Rundfunkbeitrag in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Der Deutsche Bundestag hat aus Gründen des Föderalismus hierzu keine gesetzgeberische Kompetenz. (...)
(...) Für die Berechnung der Einkommensteuer sind grundsätzlich zwei Größen relevant und zwar erstens das zu versteuernde Einkommen sowie zweitens der persönliche Steuersatz. Beide Größen werden vom Finanzamt nach Abgabe der Steuererklärung individuell ermittelt. (...)
Sehr geehrter Herr Holz,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich habe dazu keine abgeschlossene Meinung. Deswegen finden Sie zu diesem Thema auch keine Stellungnahme von mir.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Stein
(...) Zur Beantwortung Ihrer speziellen Frage muss geklärt werden, ob ein Härtefall vorliegt. Soweit ich recherchieren konnte, kann die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr beRundfunkgebührefällen entfallen. Für eine genaue Beurteilung, ob diese Möglichkeit bei Ihnen gegeben ist, fehlen mir weitere Informationen wie Vermögensverhältnisse, Familienstand etc. (...)
(...) In den vergangenen vier Monaten kam über die Hälfte der Bewerber vom Balkan, während etwa aus Syrien nur rund 17 % der Bewerber stammten. Hier müssen wir im Asylverfahren noch stärker unterscheiden zwischen schutzbedürftigen und nicht-schutzbedürftigen Asylbewerbern. Es muss innerhalb weniger Wochen zu einem Asylbescheid und bei Ablehnung zu einem raschen Vollzug durch Aufenthaltsbeendigung kommen. (...)
(...) Auch gibt es verschiedene Modelle mit jeweils unterschiedlichen und oftmals unklaren ökonomischen Auswirkungen. Trotz gewisser Sympathie darf man trotz der Vorteile auch vor den Gefahren einer ungeschickten Umsetzung eines BGE-Konzepts nicht die Augen verschließen. Beispielsweise sollte das Ergebnis nicht sein, dass sachlich erforderliche Transferleistungen für bestimmte bedürftige Personen de facto reduziert werden, weil ihre momentan ausdiffernzierte Unterstützungsleistung dann womöglich auf das niedrigere Niveau des pauschalen BGE zurückfällt. (...)