Frage von Günter D. • 10.10.2024

Antwort ausstehend von Karl Lauterbach SPD
Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung zuzulassen, um die ansonsten entstehenden Lücken zu schließen.
Für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegen, werden Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung gezahlt
Die Grundlage für die Absicherung pflegender Angehöriger in der Rentenversicherung befindet sich in § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach können Personen, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge über die Pflegekasse erhalten.