
In Artikel 87a und Art. 87b GG wird das Prinzip einer grundsätzlichen Trennung von Bundeswehrverwaltung und Streitkräften zugrunde gelegt.
In Artikel 87a und Art. 87b GG wird das Prinzip einer grundsätzlichen Trennung von Bundeswehrverwaltung und Streitkräften zugrunde gelegt.
Sehr geehrter Herr Henkel,
Art. 87b GG überträgt der Bundeswehrverwaltung die "Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der...
Für das BMVg ergibt sich weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein Erfordernis nach der Trennung von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung.
Zugleich gibt es in der Sache begründeten Bedarf, zivile und militärische Expertise im Sinne effektiven Staatshandelns verfassungskonform und transparent soweit erforderlich zusammenzuführen. Und zwar ohne dass es dabei gegen die grundgesetzliche Intention zu unverhältnismäßigen faktischen Machtverschiebungen kommen kann.
Das Trennungsgebot von Streitkräften und der Wehrverwaltung wurde mit der sogenannten Wehrverfassung im März 1956 im Grundgesetz verankert
Ich erlaube mir, auf die Antwort von Herrn Kiesewetter hierzu zu verweisen, der ich nichts hinzuzufügen habe.