Reform der Jobcenter

Ziel der Grundgesetzänderung ist es, dass die Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose weiterhin in den Jobcentern angeboten werden können. Mit Ausnahme der Linkspartei stimmten alle Parteien für den Gesetzentwurf.

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Dafür gestimmt
514
Dagegen gestimmt
71
Enthalten
0
Nicht beteiligt
36
Abstimmungsverhalten von insgesamt 621 Abgeordneten.

Hintergrund der Entscheidung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2007, das die Form der Mischverwaltung untersagt. Nach Auffassung des Zweiten Senats verletzt die Verwaltung in mehr als 350 Arbeitsgemeinschaften ("Argen"), in denen die Leistungen für Arbeitssuchende vergeben werden, den "Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung". Die Argen sind Gemeinschaftseinrichtungen von Bundesagentur für Arbeit (BA) und Kommunen. Dies ist laut BVerfG im Grundgesetz nicht vorgesehen. Viel mehr verlangt das Grundgesetz eine klare Zuständigkeit. Um eine Grundgesetzänderung zu ermöglichen, hatten sich Union, FDP und SPD im Vorfeld auf einen gemeinsamen Gesetzesantrag geeinigt. Dieser ermöglicht künftig eine gemeinsame Verwaltung der BA und der zuständigen Kommunen. Die Zahl der in "Alleinregie" betriebenen Agenturen wird sich im Jahr 2012 von 69 auf bis zu 110 erhöhen. Umgekehrt werden 330 Jobcenter dann gemeinsam von Kommunen und BA betrieben. Dadurch ändert sich für die meisten Bezieher von Arbeitslosengeld II wenig.

Weiterführende Links:

Der Antrag im Wortlaut (pdf)