Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

NachnameVornameFraktion Absteigend sortieren Rolle im Ausschuss
StauchHans PeterAfDStellv. Mitglied
VoigtmannKlaus-GüntherAfDStellv. Mitglied
RazaviNicoleCDUMitglied
Hoffmeister-KrautNicoleCDUStellv. Mitglied
SchebestaVolkerCDUStellv. Mitglied
BurgerKlaus MartinCDUStellv. Mitglied
ReinhartWolfgangCDUMitglied
HuberIsabellCDUStellv. Mitglied
ScheffoldStefanCDUStellv. Mitglied
DeuschleAndreasCDUStellv. Mitglied
KleinKarlCDUStellv. Mitglied
SchulerAugustCDUStellv. Mitglied
DörflingerThomasCDUStellv. Mitglied
KlenkWilfriedCDUStellv. Mitglied
SchütteAlbrechtCDUStellv. Mitglied
Freiherr von EybArnulfCDUStellv. Mitglied