Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

NachnameVornameFraktion Absteigend sortieren Rolle im Ausschuss
Bogner-UndenAndreaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
LöschBrigitteDIE GRÜNENStellv. Mitglied
SeemannStefanieDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BraunMartinaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
RülkeHans-UlrichFDP/DVPMitglied
KeckJürgenFDP/DVPStellv. Mitglied
Reich-GutjahrGabrieleFDP/DVPStellv. Mitglied
SchweickertErikFDP/DVPStellv. Mitglied
WeinmannNicoFDP/DVPStellv. Mitglied
BrauerStephenFDP/DVPStellv. Mitglied
FischerRudiFDP/DVPStellv. Mitglied
GollUlrichFDP/DVPStellv. Mitglied
HaußmannJochenFDP/DVPStellv. Mitglied
HoherKlausFDP/DVPStellv. Mitglied
KernTimmFDP/DVPMitglied
KarraisDanielFDP/DVPStellv. Mitglied