Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

NachnameVornameFraktion Absteigend sortieren Rolle im Ausschuss
NemethPaulCDUStellv. Mitglied
EppleKonradCDUStellv. Mitglied
WolfGuidoCDUStellv. Mitglied
BlenkeThomasCDUMitglied
Gurr-HirschFriedlindeCDUStellv. Mitglied
Neumann-MartinChristineCDUStellv. Mitglied
HaserRaimundCDUStellv. Mitglied
ZimmermannKarlCDUStellv. Mitglied
KößlerJoachimCDUMitglied
Hartmann-MüllerSabineCDUStellv. Mitglied
PaalClausCDUStellv. Mitglied
RöhmKarl-WilhelmCDUStellv. Mitglied
ErikliNeseDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BaySusanneDIE GRÜNENStellv. Mitglied
MurschelBerndDIE GRÜNENStellv. Mitglied
ZimmerElkeDIE GRÜNENStellv. Mitglied