Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

Nachname Absteigend sortieren VornameFraktionRolle im Ausschuss
GrathMartinDIE GRÜNENStellv. Mitglied
GrimmerBerndAfDMitglied
GruberGernotSPDStellv. Mitglied
Gurr-HirschFriedlindeCDUStellv. Mitglied
HäffnerPetraDIE GRÜNENStellv. Mitglied
HahnMartinDIE GRÜNENStellv. Mitglied
HalderWilhelmDIE GRÜNENStellv. Mitglied
Hartmann-MüllerSabineCDUStellv. Mitglied
HaserRaimundCDUStellv. Mitglied
HaukPeterCDUStellv. Mitglied
HaußmannJochenFDP/DVPStellv. Mitglied
HentschelThomasDIE GRÜNENStellv. Mitglied
HindererRainerSPDStellv. Mitglied
HockenbergerUlliCDUStellv. Mitglied
HofelichPeterSPDStellv. Mitglied
Hoffmeister-KrautNicoleCDUStellv. Mitglied