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Frage von Karl-W. E. •

Frage an Wolfgang Gerhardt von Karl-W. E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Gerhardt.
in Sachen „Basisdemokratie“ ein(ig)e Fragen:
1) Nicht nur die Stimme von Exkanzler H. Schmidt- die Welt – bemängelt ein Fehlen an Demokratie und Entwertung des Art 23 Abs. 1 GG. und die Entmündigung des Volkes(was Sie n i c h t auf ihre "Fahnen" geschrieben haben) in folgendem Artikel: http://www.welt.de/welt_print/article779393/Ein_Staat_ohne_Legitimation.html
2) Durch den Orientierungssatz des BVG (BVGU 2BvF1/73) besteht eine Zweistaatlichkeit, da in diesem Orientierungssatz die Existenz des Deutschen Reiches bestätigt wird (bedingt durch das Reichsermächtigungsgesetz) und somit ebenfalls ebenfalls keine Legitimation besteht. Zumindest nicht bis zum 17.07.1990!
3) Diese kann nur durch die ebenfalls im GG. § 146 verankerte Volksabstimmung über Staat(snamen) und jetzt: hier neue Verfassung – beschlossen werden. Dies am Besten mit der Festschreibung einer permanenten Volksabstimmung ( wenn Sie so wollen nach Schweizer Vorbild) für alle neuen Gesetze. Als Mindestlösung ein effektives Vetorecht. Es muss nicht erinnert werden, das die Schweiz uns nicht nur voraus ist, sondern uns in jüngerer Geschichte die Demokratie mehrmals gerettet hat. Deshalb ist es nicht Wunder, das sie die permanente Verweigerung der Umsetzung des § 146 wie folgt artikelt:://www.schweizmagazin.ch/2009/04/14/deutsche-regierung-wegen-hochverrat-angezeigt/comment-page-7/#comment-68
4) Wir könnten uns dadurch ersparen, Gesetze zu verabschieden, die
a) gegen den Volkswillen sind.
b) einseitig gestaltet sind ( Lobbygesetze (siehe Min. zu Guttenberg-allen Erklärungen zum Trotz)etc.
Die Zeichenbeschränkung enthebt mich der momentanen Pflicht, alles näher auszuführen, Ist aber nachholbar!
Deshalb meine zusammenfassende Frage an sie: Wann setzen sie den § 146 GG. um! Es waren-s.o. –achtzehn Jahre Zeit! Dann entspricht das Grundgesetz seinen Vorgaben und darf sich nach eigenem Entscheid - V e r f a s s u n g nennen!

Mit freundlichem Gruß
Ihr
Karl –W. Euler

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Sehr geehrter Herr Euler,

haben Sie verbindlichen Dank für Ihre Mail, die ich wie folgt beantworte:

Bei Vollendung der deutschen Einheit stellte sich die Frage, ob dieser Weg über Art. 23 GG a.F. oder über Art. 146 GG a.F. beschritten werden soll. Herrschende Auffassung war, dass beide Möglichkeiten alternativ nebeneinander bestehen. Letztlich ist die Einigung 1990 auf Wunsch der frei gewählten Volkskammer auf der Grundlage von Art. 23 GG a.F. erfolgt. Durch den Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz auch für die neuen Länder in Kraft getreten. Damit ist das Grundgesetz zur Verfassung für das vereinigte Deutschland geworden. Eines weiteren Verfahrens nach Art. 146 GG bedarf es daher nicht mehr. Art. 146 GG kommt heute nach allgemeiner Auffassung nur deklaratorische Bedeutung zu. Das Grundgesetz, dass von der Souveränität des Volkes und der freien Willensbildung ausgeht, muss auch die Möglichkeit eines neuen Verfassungsgebungsprozesses einschliessen. Art. 146 GG enthält jedoch keinen Auftrag für eine neue Verfassung. Aus dem Zusammenhang des Beitrittsverfahrens gemäß Art. 23 GG a.F. und der völkerrechtlich wieder voll hergestellten deutschen Souveränität ergibt sich die uneingeschränkte Verfassungssouveränität Deutschlands und damit die uneingeschränktre demokratische Legitimation des Grundgesetzes als gesamtdeutsche Verfassung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Dr. Wolfgang Gerhardt MdB