
(...) Das baden-württembergische Landeswaldgesetz ist deshalb rechtssicher, da es mit der ausdrücklichen Formulierung der Zwei-Meter-Regel und der Ausnahmeregelung ein eindeutiges Gesetz darstellt. In den Waldgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise nicht auf eine konkrete Wegbreite, sondern auf unbestimmte Rechtsbegriffe verwiesen – so beispielsweise in Hessen. Dort ist das Radfahren nur auf befestigten oder naturfesten Wegen, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen „unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist“, gestattet. (...)