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Antwort von Ulla Schmidt
SPD
• 22.09.2009

(...) Die bisherige Regelung, wonach ein Wechsel abhängig Beschäftigter von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung schon dann möglich war, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze im abgelaufenen Kalenderjahr und zu Beginn des aktuellen Kalenderjahres überstieg, hat sich als nicht ausreichend erwiesen, die Funktionsfähigkeit des Solidarausgleichs zu gewährleisten. Mit der Neuregelung werden nun abhängig Beschäftigte erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und auch die im aktuellen Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. (...)

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