Peter Jacobi
FDP
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Frage von Jens G. H. •

Frage an Peter Jacobi von Jens G. H. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Jacobi,

als überzeugter Lebensrechtler möcht ich Ihnen folgende Fragen stellen, um zu prüfen ob Sie für mich wählbar sind.

1. Was halten Sie von Abtreibungen, insb. Spätabtreibungen ?
2. Nachdem das BVG die Regelung der §§ 218 ff für verfasungswidrig erklärt hat und dem Gesetzgeber eine Überprüfungsfrist gegeben hat und der dieser der Überprüfungspflicht bisher nicht nachgekommen ist, sollte der bayerische Landtag bez. die Regierung Bayerns nicht in Berlin nicht tätig werden, damit eine Neuregelung eingeleitet wird ?
3.Wie stehen Sie generell zum Lebensrecht ?

Antwort von
FDP

Lieber Jens Hirsch,

unter Bezugnahme auf unsere lange Bekanntschaft darf ich sicher zu dem uns früher verbindenden "Du" zurückgreifen und hoffen, dass diese Auffassung von Dir geteilt wird.

Ich habe mich gefreut, von Dir zu hören und danke Dir für Deine Frage, die natürlich einen sehr sensiblen Politikbereich betrifft. Die Regelungen nach §218 StGB sind zwar Bundesrecht und haben nur bedingt mit landespolitischen Entscheidungen zu tun. Allerdings will ich mich nicht um die Beantwortung drücken.

Zu Deiner 1. Frage:
Abtreibungen können nach meinem Verständnis generell nur die ultima ratio sein. Ich halte die bestehenden Regelungen für ausreichend, um Missbruch auszuschließen. Hinzufügen will ich, dass mir kein Fall von leichtfertigem Schwangerschaftsabbruch bekannt ist.

Zu Deiner 2. Frage:
Hierzu haben mir die verantwortlichen Fachleute der FDP-Bundestagsfraktion folgende Informationen zum aktuellen Stand der Beratungen gegeben:

Der Schutz des Lebens, auch und gerade des ungeborenen Lebens ist eine der wichtigsten Aufgaben und Verpflichtungen des Staates. Eine „Korrektur- und Nachbesserungspflicht“ zu den rechtlichen Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs obliegt dem Gesetzgeber immer dann, wenn sich nach hinreichender Beobachtungszeit herausstellt, dass das Gesetz das von der Verfassung geforderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag. In medizinischen Fachkreisen wie auch in verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen wird aufgrund der Praxis des Schwangerschaftsspätabbruchs (d. i. Abbruch nach der 22. Woche) nach Pränataldiagnostik (PND) vorgeschlagen, Nachbesserungen und Klarstellungen vorzunehmen beziehungsweise Maßnahmen zu ergreifen, die den Lebensschutz für Ungeborene verbessern und Schwangeren und ihren Partnern umfassendere Hilfen bieten.

Mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz fasste der Deutsche Bundestag 1995 den § 218a Abs. 2 StGB neu. Mit der Neuregelung entfiel die embryopathische Indikation, die zur Straffreiheit voraussetzt, dass die dringende Gefahr einer nicht behebbaren Schädigung des Gesundheitszustandes des Kindes besteht, die so schwer wiegt, dass von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Stattdessen wurde die so genannte medizinische Indikation dahin gehend geregelt, dass ein Schwangerschaftsabbruch bis zur Geburt dann als nicht rechtswidrig gilt, wenn damit eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abgewendet wird. Eine zeitliche Befristung sowie eine Pflicht zur Beratung bestehen in diesen Fällen nicht.

Da die embryopathische Indikation nicht mehr existiert, kann nicht festgestellt werden, ob die nach § 218a Abs. 2 StGB geregelten Fälle Drucksache 15/5034 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode der medizinischen Indikation mit einer Schädigung des Fetus in Zusammenhang stehen

Die Pränataldiagnostik, die als Teil der Schwangerenvorsorge in den Mutterschaftsrichtlinien verankert ist, ist von großer Bedeutung. Meist können mit Hilfe der Pränataldiagnostik Bedenken der Schwangeren über den Verlauf der Schwangerschaft und Risiken ausgeräumt oder gemindert werden. Durch Pränataldiagnostik können aber auch Fehlbildungen oder schwere Erkrankungen des Ungeborenen erkannt werden. In manchen Fällen besteht bei solch einem Befund die Chance von pränatalen Therapiemöglichkeiten. Andere Diagnosen ergeben, dass das Kind voraussichtlich nicht lebensfähig ist, schwere Behinderungen oder unheilbare Krankheiten vorliegen. Die Fortschritte der PND haben aufgrund der Möglichkeit, Befunde früher zu stellen, tendenziell zu einer Abnahme der Zahl der Spätabbrüche beigetragen. Es ist aber davon auszugehen, dass auch späte Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation häufig unmittelbar nach einem solchen pathologischen pränataldiagnostischen Befund stattfinden und auf diesen zurückzuführen sind.

Ein mögliches Tätigwerden des bayerischen Landtages bzw. der bayerischen Staatsregierung wird die künftige FDP-Landtagsfraktion gründlich zu beraten haben.

Zu Deiner 3. Frage:
Die derzeitige Praxis beim Abbruch nach medizinischer Indikation ist m E. sorgfältig zu beleuchten. Notwendig sind verantwortungsvolle Regelungen und Maßnahmen, die die Situation der betroffenen Frauen, Männer und Ungeborenen verbessern. Bei Vorliegen einer medizinischen Indikation ist davon auszugehen, dass die Schwangere das Kind bis dahin bekommen wollte – denn andernfalls hätte wohl ein Abbruch nach der Fristenregelung nach (§ 218a Abs. 1) stattgefunden. Vor diesem Hintergrund muss es das Ziel sein, alle Möglichkeiten für ein gemeinsames Leben von Mutter und Kind mit der Familie zu erkunden und voreilige Entscheidungen und überstürztes Handeln zu vermeiden.

Ich habe mich bemüht, Deine Anfrage ausführlich genug zu beantworten und verbleibe

mit besten Grüßen
Peter Jacobi