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Oskar Lafontaine
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Frage von Hans B. •

Frage an Oskar Lafontaine von Hans B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Lafontaine!

Ich bin 75 Jahre und seit 9 Jahren Rentner. Die Großhandlung in der ich 50 Jahre beschäftigt war ist vor 9 Jahren von einer anderen Großhandlung übernommen worden. Diese Firma bezahlt zwar die Betriebsrente, aber auf meine Anfrage zur Rentenanpassung erhalte ich keine Antwort. (Seit 6 Monaten.) Auf dem Klageweg habe ich wahrscheinlich höhere Kosten als das, was mir die Sache einbringt. Können sie mir einen Rat geben was ich da tun kann?

Ich bedanke mich schon mal für Ihre Antwort. MfG. H.B.

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Antwort von
BSW

Sehr geehrter Herr Bickel,

im Namen von Oskar Lafontaine danke ich Ihnen für Ihre Frage vom 17. März 2007.

Die Betriebsrente als eine weitere Säule der Altersversorgung muss die gesetzlich geschaffene Rahmenbedingungen erfüllen. Dazu gehört auch die Anpassungspflicht der Bezüge.

Ab Beginn der Rentenzahlung muss der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen und hierüber nach billigem Ermessen entscheiden (§ 16 BetrAVG). „Hierbei spielen die Belange des Pensionärs ebenso eine Rolle wie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Anpassung muss nicht vorgenommen werden, wenn dadurch eine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber eintritt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn aufgrund der Anpassung der Versorgungsleistungen aller Ruheständler Arbeitsplätze im Unternehmen gefährdet wären. Dann hat die Erhaltung der Arbeitsplätze Vorrang vor der Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen. Soll die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung unterbleiben, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrentner schriftlich darstellen, warum die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zulässt. Legt der Pensionär nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten Widerspruch gegen diese Mitteilung ein, gilt die Anpassung als zurecht unterblieben. Wird dieser Mitteilung in dieser Frist widersprochen oder unterbleibt die schriftliche Darlegung des Arbeitgebers, ist ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, ob die Anpassung zurecht unterblieben ist. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Anpassung der Leistungen mindestens in Höhe des Anstiegs der Teuerungsrate vorzunehmen. Liegt jedoch der Anstieg der Nettolöhne der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter in dem selben Zeitraum unter der Teuerungsrate, ist auch eine entsprechend niedrigere Anpassung der Betriebsrenten möglich. Die Verpflichtung zur Anpassung an die Teuerungsrate entfällt , wenn sich der Arbeitgeber freiwillig dazu verpflichtet, laufende Leistungen jährlich mindestens um 1% anzupassen.“ (Quelle: www.rententips.de)

Sollten Sie sich nach obigen Darstellungen nicht gerecht behandelt fühlen und beispielsweise von der Großhandlung keine schriftliche Begründung der ausbleibenden Anpassung erhalten haben, sollten sie sich an den eventuell vorhandenen Betriebsrat oder eine zuständige Gewerkschaft richten. Bieten sich diese Möglichkeiten nicht, wäre der Rechtsweg doch zu bedenken.

Oskar Lafontaine wünscht Ihnen alles Gute und lässt Sie vielmals grüßen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Yvonne Ploetz
Mitarbeiterin