
(...) Hierzu verpflichtet uns das sich aus Art. 20 des Grundgesetz ergebende Sozialstaatsgebot. Leistungsberechtigt sind Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern. (...)