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Frage von Tilman K. •

Frage an Manfred Görig von Tilman K. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Görig,

erlauben Sie mir folgende Nachfragen zu Ihrer Antwort v. 10.1.2008 auf
meine Frage v. 23.12.2007:

Gehe ich richtig in der Annahme, daß Sie trotz Ihres Statements nicht (!) annehmen, daß Radfahren per se zum Betreten gehört?

Sollten Sie aber (also bei einem „Nein“ zur v.g. Frage) annehmen, daß Radfahren per se zum Betreten von Feld und Flur gehöre,

hätte das dann nicht auch zur Folge, daß das Radfahren analog des Betretens auch auf „ungenutzten Grundflächen“ zulässig wäre,

warum gilt die Äquivalenz zum Betreten dann nicht auch für Reiten und Kutschfahren, denn es muß ja einen Grund geben, daß diese Nutzungsarten explizit angeführt sind und das Radfahren nicht

und warum ist dann u.a. Radfahren im Hessischen ForstG (dto. BWaldG) separat neben dem Betreten aufgeführt?

Ist Ihnen bekannt, daß

- die Beschilderung von Wirtschaftswegen nicht ein „Ausweisen von Radwegen“ darstellt, sondern die Wege Wirtschaftswege (sog. Zweckbindungswege) bleiben,
- aus der Beschilderung einzelner Wege in Feld und Flur mit Fahrrad-Wegweisern zwar auf eine Zustimmung der jeweiligen Eigentümer der Wege schließen lässt, daß dort radgefahren werden kann,
- der §7 HENatG aber dennoch an keiner Stelle ein Gemeingebrauchsrecht im Sinne des Art.14 GG hinsichtlich anderer Wege zugunsten von Radfahrern, wohl aber zugunsten von Reitern und Kutschfahrern eröffnet?

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