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Frage von Karl-Heinz E. •

Frage an Lutz Heilmann von Karl-Heinz E. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Heilmann!

Warum wurde der Gesetzentwurf (16/6561), zur Klärung der Vaterschaft, von Ihnen abgelehnt?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Eckert,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ wurde von mir aus folgenden Gründen abgelehnt.

Nach meiner Ansicht wurden die Standards in Bezug auf die Durchführung des Klärungsverfahrens (§ 1598a Abs.1) nicht ausreichend festgelegt. Die zum Thema gehörten Sachverständigen stellten klar, dass die Qualitätsstandards beim Umgang mit den Proben nicht nur bei der Entnahme, sondern auch im Verlauf der späteren Untersuchung gesichert werden müssen. Eine Einschätzung, die auch der Bundesrat teilt. Im Gesetzentwurf fand sich auch nach den vorgenommenen Änderungen keine Berücksichtung dieses Problems. Der Gesetzentwurf verwies lediglich auf das anstehende Gendiagnostik-Gesetz. Ein solches Gesetz existiert derzeit allerdings nicht. Aus meiner Sicht darf der Umgang mit solch sensiblen Daten jedoch nicht dem Zufall der Auswahl durch den Antragsteller überlassen sein. Zur Lösung dieses Problems gab es verschiedene Vorschläge. In der Anhörung gab es den Vorschlag, die Einholung des Gutachtens dem Gericht zu überlassen oder aber, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, den Wortlaut des Gesetzes so zu erweitern, dass nicht nur die Probeentnahme, sondern auch die Untersuchung den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen unterliegen muss.

Desweiteren begründet sich meine Ablehnung darin, dass die Regierung die vorhandene Kinderschutzklausel (§ 1600 Abs.5 BGB- E) herausnahm. Zwar ist eine solche Klausel auch im bisherigen Anfechtungsverfahren nicht vorhanden, allerdings ist es so, wie im Gesetzentwurf ursprünglich für die gestrichene Kinderschutzklausel auch vorgesehen, dass die durch die das Klärungsverfahren erleichterte Kenntniserlangung zu weit reichenden folgen führen kann. Diese Gefahr erübrigt sich auch nicht durch den Wegfall des Neubeginns der Frist für die Anfechtung.

Dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 13.02.2007,
1 BvR 421/05 (NJW 2007, 753ff.):

„Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das von Art. 6 geschützte Interesse insbesondere des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung findet. Auch dabei hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. So kann er sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt, wenn dies wegen der Dauer der rechtlichen und sozialen Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sowie der besonderen Lebenssituation und Entwicklungsphase, in der sich das Kind gerade befindet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führte.“

Zudem wäre es nach meiner Auffassung wünschenswert gewesen, dass das Klärungsverfahren mit den weitreichenden Folgen wie des Vertrauensbruchs das Kindeswohl auch im Wortlaut des Anspruchs selbst mehr berücksichtigt worden wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Lutz Heilmann