
(...) In der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gibt es in der Anlage 11 eine Liste, von Ländern, deren Führerscheine umgeschrieben werden können. Ein ausländischer internationaler Führerschein, z.B. also auch ein syrischer, wenn der überhaupt ausgestellt worden ist, berechtigt nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur sechs Monate zum nicht gewerblichen Führen von Kraftfahrzeugen, kann jedoch auch danach noch unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis „umgetauscht“ werden. (...)