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Frage von Michael S. •

Frage an Jörg van Essen von Michael S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr van Essen

Sie sind Mitglied im Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag. Ich habe drei rechtliche Fragen zur Quotenregelung. In jedem Fall, in dem die Quotenregelung zur Anwendung kommt, wird eine Frau aufgrund ihres Geschlechts bevorzugt und ein Mann aufgrund seines Geschlechts benachteiligt. Genau das verbietet das Grundgesetz:

Niemand darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden.

Im Grundgesetz steht auch:

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

Gleichberechtigung bedeutet: Wenn ich als Mann gleich gut qualifiziert bin wie meine (einzige) Mitbewerberin, dann habe ich eine 50%-ige Chance auf den Job. Als 20- jähriger Mann kann ich ja schließlich nichts dafür, daß in der betroffenen Behörde schon 70 Männer und nur 30 Frauen arbeiten. Ich werde im konkreten Fall aufgrund meines Geschlechts benachteiligt.

1. Frage: Wie vereinbaren Sie die Quotenregelung mit Artikel 3 GG? Ich erbete mir eine ausschließlich juristische Antwort auf meine Frage und bitte Sie, auf meine obige Argumentation einzugehen.

2. Frage: Sind Gleichberechtigung und Gleichstellung für Sie dasselbe? Für mich sind es Gegensätze! Gleichstellung bedeutet: Aufgrund einer vermuteten Diskriminierung von Frauen in der Vergangenheit werden konkret, nachweislich und per Gesetz Männer benachteiligt, um einen Ausgleich zu schaffen. Es sind aber nicht dieselben Männer, es ist eine andere Generation. Sie schaffen durch die Quotenregelung und Geichstellung neue Diskriminierung.

3. Frage: Warum wird die Quotenregelung in Kitas Kindergärten und Grundschulen, wo bis zu 100% Frauen arbeiten, nicht zugunsten von Männern angewandt? (Bitte antworten Sie jetzt nicht: Es gibt zu wenig männliche Bewerber! Das ist natürlich richtig, aber gerade deshalb müßte ja die Quotenregelung zugunsten der wenigen Bewerber angewandt werden!)

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schreiber

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schreiber!

Für Ihre Zuschrift zum Thema "Quotenregelung" danke ich Ihnen. Die FDP setzt im Rahmen der innerparteilichen Frauenförderung weniger auf eine Quote als vielmehr auf ein breit gefächertes Angebot der Frauenförderung, das von einem "Ladies Lunch" über ein Mentoring-Programm bis hin zum Bürgerinnenpreis "Liberta" reicht.

Art. 3 Abs. 2 GG enthält den Grundsatz der Gleichberechtigung der
Geschlechter. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG verfügt, dass "der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt". Art. 3 Abs. 2 S. 2 bezieht sich auf den Tatbestand einer (höchstmöglichen) Chancengleichheit von Mann und Frau, nicht dagegen auf die (tatsächliche) Ergebnisgleichheit. Aus diesem Grunde ist auf den Begriff der "Gleichstellung" zugunsten des Begriffs der "tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" verzichtet worden (Scholz, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Rn. 61 zu Art. 3 Abs. 2 GG). Der Begriff der "Quotenregelung" ist in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG ebenfalls nicht enthalten. Nach Auffassung der Gemeinsamen Verfassungskommission sollte Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG eine starre Quotenregelung, d.h. eine verbindliche Anordnung zur Bevorzugung von Frauen, bis eine zahlenmäßige Parität mit den Männern erreicht ist, ohne flexible Ausnahmen zugunsten von Männern vorzusehen oder die Bevorzugung und Förderung von Frauen an konkret vorhandene Nachteile zu knüpfen, nicht gestatten (Scholz a.a.O., Rn. 65). Das Bundesgleichstellungsgesetz schreibt daher auch keine bestimmte Quote vor, sondern bestimmt, dass die Dienststelle dann, wenn Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert sind, diese bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellung, Anstellung und beruflichem Aufstieg bei Vorliegen von gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) bevorzugt zu berücksichtigen hat, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Trotz dieser Möglichkeiten im Bundesgleichstellungsgesetz zeigt der Erste Erfahrungsbericht der Bundesregierung, dass sich Frauen trotz eines Anteils von rund 45 % in den Dienststellen der Bundesverwaltung nach wie vor häufiger in Beschäftigungsverhältnissen mit geringem Einkommen und schlechteren Karrieremöglichkeiten finden. Das Angebot der Teilzeitbeschäftigung wird mit 91 % fast ausschließlich von Frauen wahrgenommen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP wurde vereinbart, dass die Ziele des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes mit Nachdruck verfolgt werden, dass aber auch geprüft wird, ob und inwieweit die Gesetze geändert und effektiver gestaltet werden müssen.

Mit Blick auf die Kindertagesstätten weisen Sie auf die geringe Zahl von Männern in Kindertagesstätten hin. Im Durchschnitt sind nur 3 % der in Kindertageseinrichtungen Beschäftigten Männer (vgl. hierzu auch die Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zu den Bildungs- und Entwicklungschancen von Jungen, BT-Drs. 16/10976 und 16/11380). Die FDP hat daher in parlamentarischen Initiativen gefordert, verstärkt dafür zu werben, dass Erzieherberufe auch für Männer attraktiv gestaltet werden (vgl. etwa den Entschließungsantrag zum 12. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drs. 16/4082), da Jungen außerhalb des Elternhauses auch männliche Bezugspersonen brauchen. Im Koalitionsvertrag wurde eine eigenständige Jungen- und Männerpolitik vereinbart; bereits bestehende Projekte für Jungen und junge Männer werden fortgeführt und intensiviert. Damit eröffnen wir ihnen auch in erzieherischen und pflegerischen Berufen erweiterte Perspektiven.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg van Essen, MdB,