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Frage von Thorsten L. •

Frage an Heinz Riesenhuber von Thorsten L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Heinz Riesenhuber,

am 29. November entscheidet der Bundestag über zwei Anträge zur Cannabis-Legalisierung, wie werden sie abstimmen und warum?

Dazu hätte ich noch 6 fragen an sie:

1. Halten Sie die Repression und die Kriminalisierung von Drogenkonsumenten für eine sinnvolle Säule der Drogenpolitik?
2. Wollen Sie die Strafverfolgung von Cannabiskonsumenten generell eher mildern, verschärfen oder unverändert lassen?
3. Wollen Sie die Strafverfolgung des Anbaus weniger Hanfpflanzen zur Deckung des Eigenbedarfs eher mildern, verschärfen oder unverändert lassen?
4. Wie stehen Sie zur aktuellen Verordnung zur Anwendung der "geringen Menge" nach §31a BtmG und planen Sie Änderungen?
5. Wie stehen Sie zu einem Modellversuch für eine kontrollierte Abgabe von Cannabisprodukten?
6. Wie stehen Sie zur Qualitätskontrolle von Drogen wie Cannabis?

Vielen Dank für ihre Mühe und ich verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Thorsten Liedtke

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Liedtke,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema Cannabis-Legalisierung.

Lassen Sie mich die Position der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu diesem Thema, die ich voll unterstütze, kurz erläutern:

Unsere Fraktion wird keiner Legalisierung des Cannabiskonsums zustimmen und die entsprechenden Anträge im Bundestag ablehnen.

Denn Cannabis kann als Einstiegsdroge für den Konsum härterer Drogen dienen und birgt nach neueren medizinischen Studien starke gesundheitliche Risiken, sowohl psychisch als auch physisch. Jugendliche, die Cannabis rauchen, haben ein sechsfach höheres Risiko, später härtere Drogen zu konsumieren, als Jugendliche, die kein Cannabis zu sich nehmen. Selbst eine geringe Dosis kann schwerwiegende Angststörungen und in der weiteren Folge Realitätsverlust, Entpersonalisierung, Schwindel und paranoide Angststörungen auslösen. Langfristiger Konsum kann zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zur psychischen Abhängigkeit führen. Die Alltagskompetenz und Arbeitsfähigkeit von Menschen, die regelmäßig Cannabis konsumieren, ist nachweislich stark eingeschränkt. Die Gefährlichkeit des Cannabiskonsums wird in den letzten Jahren auch deshalb höher eingeschätzt als früher, weil eine stetige Steigerung des THC-Gehalts bei Cannabisprodukten zu beobachten ist.

Die Zahl der Menschen, die Cannabis konsumieren, ist weiterhin besorgniserregend hoch. So haben knapp 7% der 12-17jährigen Jugendlichen schon einmal Cannabis konsumiert, und rund 200.000 junge Menschen sind stark abhängig.

Dass Cannabiskonsum kein Zeichen von Freiheit ist, zeigt auch die hohe Zahl der Cannabis-Konsumenten, die sich wegen cannabisbezogener Störungen in Behandlung begibt. 2010 waren das rund 23.500 Personen.

Eine grundsätzliche Gefahr des Cannabis-Besitzes beruht weiterhin in der Möglichkeit der Weitergabe an Dritte und des Einstiegs in den Drogenhandel. Ein wissenschaftliches Gutachten aus den Niederlanden von 2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die Einführung von Cannabisclubs der organisierten Kriminalität erheblichen Vorschub leistet, weil die Trennung der Märkte, das ursprüngliche Ziel der niederländischen Drogenpolitik, nicht funktioniert.

In unserer Suchtpolitik stellen wir deshalb Prävention, Therapie, Hilfe zum Ausstieg und die Bekämpfung der Drogenkriminalität in den Mittelpunkt. Die Legalisierung von Cannabis wäre kontraproduktiv. Darüber hinaus verpflichten die von mehr als 180 Staaten unterzeichneten UN-Suchtstoffkonventionen Deutschland, die Verwendung von Cannabis und anderen Suchtstoffen einschließlich Besitz, Kauf und Anbau für den persönlichen Verbrauch unter Strafe zu stellen, außer für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner sogenannten „Cannabisentscheidung“ von 1994 ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Cannabisverbote anerkannt und 2004 und 2005 noch einmal bestätigt. Das Gericht hat lediglich die Strafverfolgungsorgane aufgefordert, von der Verfolgung der in § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Straftaten unter den dort genannten Voraussetzungen nach dem Übermaßverbot abzusehen bzw. die Strafverfahren einzustellen. Die Länder wurden aufgefordert, für eine einheitliche Einstellungspraxis bei Strafverfahren wegen Cannabisbesitz - zum Beispiel hinsichtlich der „geringen Menge“ - zu sorgen. Dieser Verpflichtung sind die Länder nachgekommen. In der Regel findet eine Verurteilung wegen des Besitzes kleiner Mengen Cannabis bis zu 6 Gramm unter den festgelegten Voraussetzungen nicht statt. Hier ist derzeit keine Änderung geplant.

Dass wir hier insgesamt differenziert vorgehen, zeigt auch die Tatsache, dass wir 2011 die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen haben, dass auch in Deutschland jetzt Zulassung und Verschreibung cannabishaltiger Fertigarzneimittel für medizinische Zwecke möglich sind, und zwar nicht nur in der Palliativmedizin.

Eine differenzierte Betrachtung des Themas halte ich für sehr wichtig. Aus den genannten Gründen lehne ich jedoch eine Legalisierung des Eigengebrauchs von Cannabis ab.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Heinz Riesenhuber