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Andreas Schockenhoff
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Frage von Miki V. •

Frage an Andreas Schockenhoff von Miki V. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

als erstens möchte ich nur darauf hinweisen das ihre äusserungen zu der un resolution 1244 in oberen kommentaren nicht der tatsache enstsprechen
in der un resolution 1244 wird sehrwohl serbiens (das ja rechtmässiger nachvollger von bundesrepublik jugoslawien ist) teritoriale integrität bekräftigt und es wird auch von einer substantionellen autonomie gesprochen.
http://www.un.org/depts/german/sr/sr_99/sr-99.pdf

auf der seite 36 des dokumentes bzw pdf seite 45

http://kosova.org/kfor/unmik/1244/index.asp

anlage:1 bzw anlage:2 . 8

zitat:
ein politischer Prozess zur Schaffung einer politischen Übergangsrahmenvereinbarung, die eine substanzielle Selbstverwaltung für das Kosovo unter voller Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens und der Prinzipien der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Länder der Region sowie die Demilitarisierung der UCK vorsieht;

ich wäre ihnen dankbar wenn sie mir das mit der un resolution nochmal erklären würden. denn ich und viele anderen menschen sind sich nicht ganz im klarem, es werden so viele wiedersprüchliche informationan bezüglich der resolution 1244 in die welt gesetzt

und noch eine frage , die frage die das igh seitens des serbischen staates zur juristischen prüfung bekommt.

ist die sezession kosovos am 17.02.2008 (also fast ein jahrzehnt nach den krieg) im einklang mit dem völkerrecht und der un resolution 1244 geschähen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Vukosavljevic,

1) Ihre Anmerkung zur territorialen Integrität Serbiens in der UN-Resolution 1244 ist zutreffend. Allerdings hatte ich am 2. September 2008 auf die Frage geantwortet, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung völkerrechtswidrig sei.

2) Wie bereits erwähnt, sagt Resolution 1244 nichts zum endgültigen Status und verbietet damit eine einseitige Unabhängigkeitserklärung nicht. Das würde auch keinen Sinn machen, weil es umgekehrt bedeuten würde, dass eine Seite mit einer Blockade jegliche Lösungsmöglichkeiten verhindern und die Kosovo-Frage zu einem "frozen conflict" machen könnte.

3) Nach meiner Einschätzung stellt sich die Situation folgendermaßen dar:

Wie gesagt, verbietet die Resolution 1244 eine einseitige Unabhängigkeitserklärung und die nachfolgende Anerkennung des Kosovo durch andere Staaten nicht.

- Die in der Präambel sowie im Anhang 2 der Resolution 1244 enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten der UN auf die Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Republik Serbien) bezieht sich auf das Übergangsregime, das mit der Resolution eingerichtet wurde.
- Resolution 1244 trifft keine Aussage über den endgültigen Rechtsstatus des Kosovo.
- Resolution 1244 fordert einen politischen Prozess zur Lösung der Statusfrage. Nachdem alle Möglichkeiten einer Einigung zwischen Serbien und Kosovaren mit ergebnislosem Abschluss des sogenannten Troika-Prozesses ausgeschöpft waren, waren jedoch andere, völkerrechtlich zulässige Möglichkeiten zur Lösung der Statusfrage nicht länger ausgeschlossen.

4) Zu Ihrer letzten Frage: Wir werden sehen, was der IGH dazu sagt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Andreas Schockenhoff MdB