(...) Das ist - unter den in § 100g der Strafprozessordnung (StPO) im Einzelnen geregelten Bedingungen - nur zulässig bezüglich des Beschuldigten und seiner Nachrichtenmittler (das sind Personen, dessen Anschluss der Beschuldigte nutzt oder die z.B. von dem Beschuldigten herrührende Mitteilungen entgegennehmen). Nach dieser Regelung könnten die Strafverfolgungsbehörden also grundsätzlich auch die Verkehrsdaten von Telefonaten des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, einem Geistlichen oder einem Abgeordneten herausverlangen. (...)
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