
Sehr geehrter Herr Schmidt,
Ihre Zuschrift habe ich erhalten. Ich verweise Sie auf die Beantwortung der Fragen von Herrn Werner Kopper vom 25.09. sowie 15.10.2010.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Schmidt,
Ihre Zuschrift habe ich erhalten. Ich verweise Sie auf die Beantwortung der Fragen von Herrn Werner Kopper vom 25.09. sowie 15.10.2010.
Mit freundlichen Grüßen
(...) Tatsächlich sind wir der Meinung, dass es einen Rassismus gibt, der nicht wie der klassische Rassismus biologische, sondern - angeblich ebenso unhintergehbare - kulturelle Unterschiede betont und diese als Rechtfertigung für Diskriminierungen und Ausschlüsse heranzieht. Zum rhetorischen Repertoire dieses kulturellen Rassismus gehört u.a. die in der besagten Studie zitierte Rede von der "Überfremdung". (...)
(...) Niemand freut sich, wenn zusätzliche Einkünfte begrenzt, Beiträge erhöht oder Ausgaben reduziert werden müssen. Beliebtheitspunkte kann man damit nicht gewinnen. Aber man muss angesichts eines Defizits von 11 Milliarden Euro der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich machen, dass die Alternative der Zusammenbruch vieler Kassen und die Reduzierung der Leistungen für die Versicherten oder aber noch höhere Beiträge wären. (...)
(...) Nach § 13 dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften des Gesetzes abgewichen wird, nichtig. Dies schließt aber nachträgliche einverständliche Vereinbarungen über eine Auflösung des Pachtverhältnisses nicht stets aus. (...)
(...) Da Deutschland größter Nettozahler der EU ist, setzen wir uns seit Jahren intensiv für die Begrenzung des Beitrags zum EU-Haushalt ein. Dazu gehört auch eine Beschränkung der Verwaltungsausgaben der Europäischen Union, zu welchen die Ausgaben für die Versorgung der EU-Beamten gehören. Ansatzpunkte für eine Eindämmung der zukünftigen Versorgungslasten sind zum einen eine Reform des Dienstrechts der EU-Beamten und zum anderen eine Begrenzung des Personalhaushalts der EU. (...)
(...) In der Regel geht das Sozialgesetzbuch II davon aus, dass alle in einem Haushalt lebenden Personen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden und mit ihrem jeweiligen Einkommen füreinander einstehen. Ausnahmen von dieser Regelung sieht das Sozialgesetzbuch II allerdings auch vor und zwar in § 7 Absatz 3 Nummer 4. (...)