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(...) wenn schon immer den Musikunternehmen unterstellt wird, sie seien nur auf ihren Profit fixiert, kann ich nicht erkennen, warum sie das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei mit einem Wert von einem Euro verfolgen sollten. Unabhängig vom Handeln der Musikindustrie in solchen Fällen hat der Gesetzgeber schon eine bewusste Entscheidung gefällt, daß in derartigen Bagatellfällen gerade keine zivilrechtliche Beauskunftung erfolgen soll. Allerdings gilt dies selbstverständlich nicht für den Fall, wenn ein kompletter Kinofilm als Datei zum Download angeboten wird. (...)

(...) in Deutschland existiert eine Organisation namens "Graue Wölfe" nicht. (...) Repräsentantin nationalistischer Türken in Deutschland ist die "Föderation der türkisch-demokratischen Idealisten-Vereine in Europa e.V." (ADÜTDF). (...)

(...) Die zuständigen Ministerien haben aber z.B. bei der Frage der Online-Durchsuchung bestimmte Berufsgruppen aus der gesetzlichen Regelung herausgenommen, insoweit haben Grundsätze des Rechtsstaats bei den Beratungen des BKA-Gesetzes an jeder Stelle eine große Rolle gespielt. Auf der anderen Seite müssen Sie aber auch bedenken, dass die terroristischen Bedrohungen eine völlig neuartige Herausforderung für den demokratischen Rechtsstaat bedeuten und in einem nicht gekannten Umfang die Mensche in unserem Land bedrohen. Wir als politisch Verantwortliche müssen in unserer Rechtsgüterabwägung auch die Schutzpflichten gegenüber diesen Bürgern einbeziehen. (...)

(...) Nach der Vorschrift ist der Betroffene bei einer Befragung grundsätzlich zur Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn die Voraussetzungen der §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung vorliegen. Dies ist also insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger hat oder mit der Aussage sich selbst oder einen Angehörigen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten würde. Diese Privilegierungen gelten jedoch dann nicht, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, wenn also besonders schwere Gefahren für die öffentliche Sicherheit drohen. (...)