
Wird vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente eine Beschäftigung ausgeübt und werden Beiträge abgeführt, wirken sich diese erstmalig ab Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus (§ 66 Absatz 3a SGB V).
Wird vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente eine Beschäftigung ausgeübt und werden Beiträge abgeführt, wirken sich diese erstmalig ab Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus (§ 66 Absatz 3a SGB V).
Grundsätzlich ist die Inflationsausgleichsprämie keine staatliche Leistung, sondern eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber
Das Rentensystem in Deutschland bedarf aus verschiedenen Gründen einer Überarbeitung. Es ist bereits heute so, dass über 100 Milliarden Euro an Steuergeldern als Bundeszuschuss an die Rentenkasse fließen.
Die SPD-Bundestagsfraktion und auch ich, sprechen uns klar für den Erhalt des Solidarprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung aus
Zusätzlich zur regulären Rentenanpassung ist keine weitere Zahlung im Jahr 2024 vorgesehen.