
Nach aktuellem Sachstand muss die Übertragung auf Beamt:innen und Pensionär:innen erst per Gesetz beschlossen werden, dies ist für Herbst 2023 geplant.
Nach aktuellem Sachstand muss die Übertragung auf Beamt:innen und Pensionär:innen erst per Gesetz beschlossen werden, dies ist für Herbst 2023 geplant.
Wenn die Rentenbeziehenden nicht nur an der Lohnentwicklung teilhaben, sondern darüber hinaus noch einen Inflationsausgleich erhalten würden, müssten die Versicherten die damit verbundenen Mehrausgaben durch höhere Beiträge aufbringen und dadurch noch höhere Reallohneinbußen hinnehmen.
Da Rentner:innen keinen Arbeitgeber haben, kann diese auch nicht ausgezahlt werden. Es sei denn, dass diese in steuerlichem Sinn Arbeitnehmer sind, wie zum Beispiel als kurzzeitig Beschäftigte oder Minijobber.
Die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Einkommensentwicklung im vorangegangenen Jahr turnusgemäß angepasst.
Es gewährleistet insbesondere, dass Beschäftigte sowie selbstständig Erwerbstätige keine Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie in verschiedenen Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten oder der Schweiz tätig werden.