
(...) Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden ist in § 93 BVerfGG klar geregelt. Dieses Verfahren hat sich bewährt, so dass meine Fraktion und ich keinen Änderungsbedarf sehen. (...)


(...) Das Bundesverfassungsgericht ist kein gewöhnliches Instanzgericht, sondern befindet darüber, ob ein Handeln der Rechtsprechung, der Verwaltung oder der Gesetzgebung Grundrechte verletzt. Es ist deshalb richtig und erhaltenswert, dass dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit eröffnet ist, sich auf die Verfahren mit relevantem Vorbringen zu konzentrieren und seine Ressourcen entsprechend einzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht willkürlich Verfassungsbeschwerden ablehnen und macht dies auch nicht. (...)

(...) Einen Mehrwert in Richtung Transparenz sehe ich nicht. (...)

(...) Insofern sehe ich durchaus, dass man über die Regelung diskutieren kann und sich dies auch lohnt. Eine Verletzung der Gewaltenteilung oder eine Verkürzung des Rechtswegs sehe ich in der aktuellen Reglung jedoch nicht. (...)

(...) Juli hat mich erreicht. Das Problem besteht darin, dass es nur zwei Senate beim Bundesverfassungsgericht mit insgesamt sechzehn Richterinnen und Richtern gibt. Sie erklären immer wieder, dass sie es beim besten Willen nicht schaffen, diese Begründungen zu liefern. (...)