Frage an Olaf Ohlsen von N W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Betr. Antwort und Beschwerde bezüglich Ihrer Antwort 05 v. 24.6.05 auf Petition 82/05, grundrechtswidrige Verfolgung von Straßenmusikern und Bußgeld- Abzocke
Sehr geehrter Abgeordneter des Petitionsausschuss Olaf Ohlsen,
In der obigen Angelegenheit hatte ich mich an den Petitionsausschuss gewandt. Ich möchte diese sogenannte „Antwort“ im folgenden in Frage stellen und bitte um deren Beantwortung.
Vorab wäre es interessant für mich außerdem noch folgendes zu wissen :
a) Haben Sie an der Beratung zu dieser Petition teilgenommen und wie haben sie „gestimmt“?
b) Wie hat Ihre Fraktion gestimmt ?
c) Hat Ihnen das u.a. Verfassungsgerichtsurteil zur Beratung vorgelegen ?
d) Machen Sie selbst Musik bzw. spielen Sie ein Instrument ?
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Frageteil
Ich bin mir nicht sicher, ob wir uns prinzipiell in dem Punkte einig sind, dass die Seriosität und Achtbarkeit eines parlamentarischen Organs wie des aus gewählten Volksvertretern bestehenden Petitionsausschusses ganz erheblich davon abhängig ist, ob er
- in erkennbarer, nachweislicher Form sowohl Gesetze und deren höchstrichterliche Auslegung respektiert
- als auch vollständig, kompetent und schlüssig die an ihn gestellten Fragen beantwortet.
Falls Sie eventuell diesen Anspruch für Ihr Gremium gegenüber dem Bürgeranliegen als unbedingt zu erfüllen für sich in Anspruch nehmen wollen, so muss ich leider feststellen, dass Sie mit Ihrem Antwortschreiben in mannigfacher Hinsicht nicht entsprochen haben, denn Sie haben weitaus mehr Fragen aufgeworfen, als schlüssig beantwortet.
Ihre Gänsefüßchen um das Wort „Verfolgung“ von Straßenmusikern ` in der Überschrift Ihres Schreibens mögen Sie der Wahrheit zuliebe besser streichen, denn genau das weise ich hier noch einmal detailliert mit meinen Fragen an Sie nach.
Hinweis :
Unbeteiligte Leser können die umfangreiche Vorgeschichte und Belege zu diesem Vorkommnis zum genaueren Verständnis unter http://groups.msn.com/HamburgerForum nachlesen.
1. Frage : Da zur Fundamentierung meiner Petition eine Kopie des B.Verf.ger.Urteil "BVerfGE 6,55" beigefügt war, welche ich persönlich in Ihrer Poststelle abgab, sind Sie dann ernsthaft der Meinung, dass Sie die Erwähnung dieses vorgelegten höchstrichterlichen Urteils außer Acht lassen dürfen, zumal es klarstellt, dass die Beschränkbarkeit der Kunstfreiheit allenfalls durch tangiertes Persönlichkeitsrecht erfolgen dürfte – nicht aber durch niederrangige Gesetze wie das Hamburgische Wegegesetz ?
Das ominöse „Merkblatt für Straßenmusik und - theater“, welches Sie anscheinend allein für rechtsverbindlich und bezüglich dieses Falles für eine ausreichende Rechtsgrundlage halten, erweist sich jedoch als grundrechtswidriger Eingriff in die Grundrechte der Artikel 2 und 5 GG.
2. Frage : Haben Sie überhaupt allen Ausschussmitgliedern die komplette Petition mit allen Anlagen einschließlich "BVerfGE 6,55" rechtzeitig vor der Beratung vorgelegt und haben Sie einschlägig fachlich kompetenten verfassungsrechtlichen Rat eingeholt – insbesondere die aktuelle verfassungsrichterliche Rechtsprechung recherchiert ?
3. Frage : Wenn schon die Beratung des Petitionsausschusses geheim ist – warum haben Sie mir nicht wenigstens mitgeteilt, wann Sie Ihre „Empfehlung“ der Bürgerschaft vortragen ? Ich finde, der Bürger hat ein Recht darauf, Bürgerschaftssitzungen als Zuschauer zu beobachten und sich unmittelbar einen Eindruck zu verschaffen, wie mit seinen Anliegen umgegangen und von wem wie abgestimmt wird.
4. Frage : Meinen Sie nicht, dass Sie äußerst oberflächlich und fahrlässig mit dem Recht des Bürgers auf faire Behandlung seiner Einsprüche umgehen, wenn Ihre Ausführungen bezüglich der Zulässigkeit meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit rein formalen Ausführungen abgelehnt werden, obwohl mittlerweile die Rechtsgültigkeit meines Antrages durch ein Amtsgericht bestätigt ist ?
Meinen Sie nicht, der Bürger hat rechtzeitig – d.h. schon in dem Moment der Antragstellungsmöglichkeit - ein Anrecht darauf, zu detailliert erfahren, was die Behörde als einen ausreichend begründeten Wiedereinsetzungsantrag zu bewerten geruht ? Halten Sie es für ausreichend im Sinne der Wahrheitsfindung und Rechtswahrung wenn die Innenbehörde/Bußgeldstelle sich mit ihrer pauschal-formal gehaltenen Sofort-Pseudo-Ablehnungs“begründung“ keinerlei weitere Mühe macht, der Wahrheit auf den Grund zu kommen und ggf. – falls man dort anscheinend generell meint, Aussagen von Widerspruchsführern als unglaubwürdig anzweifeln zu dürfen - z.B. nach der Zeugenbestätigung meines Anwaltes fragen, der inhaltsidentisch genau den gleichen Grund bestätigte, den ich selbst vorgetragen hatte ? Gelten Motive wie Wahrheitsfindung und juristische Grundsätze wie „in dubio pro reo“ nichts bei Ihnen ?
5. Frage : Sind Sie ernsthaft der Meinung, dass es für die Feststellung eins „Bußgeldtatbestandes“ ausreichend sei, auf angebliche „leichte Zugänglichkeit“ des besagten offensichtlich verfassungswidrigen „Merkblattes ...“ hinzuweisen, obwohl
- Ich mich in der Tat vorher bei dem jahrzehntelang erfahrenen Straßenmusiker B. – alias „Olli Eitel“ und Herrn O. alias „Zippo Zetterling“ bezüglich möglicher Probleme bei Nutzung jener winzigen Verstärkern erkundigt hatte ? (Herr B. erwähnte genau dies bereits in einem Nebensatz seines Widerspruchsschreibens.)
- der Bekanntheitsgrad jenes „Merkblattes“ in der Öffentlichkeit offensichtlich gleich NULL ist , sogar am Infotresen des Einwohneramtes Mitte, wo ich mich danach erkundigen wollte, war es unbekannt, man verwies mich an den Kollegen Amtsleiter ...
- die gängige Verhaltenspraxis z.B. in Fällen , wenn die Polizei wegen zu lauter Partiemusik von Nachbarn gerufen wird, genau so ist, wie beschrieben : Rechtsaufklärung -> Unterlassungsaufforderung OHNE Bußgeldverfahren, wenn der Beschwerdegrund eingestellt wird ?
6) Sind Sie ernsthaft der Meinung, dass es Aufgabe des Bürgers sei, jedes Mal, bevor er irgendetwas für ihn
- völlig normales und erfahrungsgemäß generell harmloses
- oder hier sogar applausbringendes und
- ihm bekannt von zahlreichen andren Leute vor ihm problemlos getanes
- auf öffentlichem Grund tut, weswegen er diese Tätigkeit nachvollziehbar für üblichen „Gemeingebrauch“ hält,
müsse er jedes Mal vorher eine Erlaubnis- Behörde kontaktieren ?
Falls Sie diese Frage bejahen, und somit offensichtlich unter Realitätsverlust leiden, mache ich Ihnen hiermit einen Vorschlag zur Kurierung desselben : Treffen Sie sich mit mir in der Spitalerstraße und interviewen Sie eine Anzahl von ca. 100 Passanten mit Fragen wie :
- Ist Ihnen der Inhalt des Hamburgischen Wegegesetzes bekannt bzw. können Sie benennen, was dort über Sondergenehmigungen steht ?
- Kennen Sie ein hamburgisches Merkblatt für Straßenmusik und –theater und wissen Sie was darin steht ?
- Wissen Sie, ob in Hamburgs Straßen folgendes erlaubt ist oder nicht und ob es Bußgeldforderungen bei Zuwiderhandlungen gibt :für :
- auf einer Parkbank Bier trinken.
- Pfennigabsatzschuhe tragen, Kaugummikauen,
- in einem Park mit Radwegen Rad fahren,
- öffentlich ein Kofferradio betreiben,
- Gitarre (akustisch) spielen,
- ein elektrisches Instrument , z.B. Keyboard in der Lautstärke wie ein akustisches Instrument spielen.
Das sind 8 Fragen. Falls es Ihnen gelingt, von 10 % der Passanten 100 % korrekte Antworten zu bekommen, bin ich bereit, meine Meinung diesbezüglich zu ändern. Falls nicht, erwarte ich von Ihnen
- dass Sie sich dafür einsetzen, Punkt 1 des Merkblattes sofort zu streichen,
- oder ersatzweise an allen einschlägigen „klassischen Fußgängerzonenplätzen“ gut sichtbare Schilder aufzustellen mit dem Text :
Vorsicht ! Sie befinden sich auf öffentlichem Grund. Da gelten andere Gesetze als bei Ihnen zu Hause ! Versichern Sie sich im eigenen Interesse bei allem, was Sie auf öffentlichem Grund zu tun beabsichtigen, bei Ihrer zuständigen Innenbehörde, ob es vielleicht aktuell nicht dem amtlichen Begriff des „Gemeingebrauches“ entspricht und Sie dafür vorher eine Sondergenehmigung beantragen müssen !Bei nicht vorliegender Sondergenehmigung werden SOFORT vom SOD Personalien festgestellt und Bußgeldverfahren betrieben !
- sich für die Einstellung aller anhängigen Verfahren dieser Art einzusetzen bzw. dafür zu sorgen, dass bereits gezahlte unrechtmäßige Bußgeldeinziehungen aus Ihrem persönlichen Portemonnaie bezahlt werden.
7. Frage : Halten Sie es für einen hinreichenden Grund für die Versagung eines Grundrechts,
- das Faulheits-/ Unfähigkeits „Motiv“ der „Diskussionsvermeidung“ anzugeben und
- auf den jeweiligen Einzelfall keine Rücksicht mehr nehmen zu müssen, so als ob jeder Nutzer eines elektronisch verstärkten Instruments automatisch in eine Art vorbeugender Sippenhaft zu nehmen sei, weil vor ihm mal andere subjektiv / ohne objektive Schallpegelmessung „zu laut“ waren.
8. Frage : Halten Sie es für glaubhaft und fair, so zu tun, als ob es niemals Fälle gegeben habe ( ich behaupte nämlich : die „Störfälle“ sind die Ausnahme) , in denen u.a. auch mit Hilfe elektronischer Komponenten Straßenkunst stattgefunden hätte, die allseits für Musiker, Passanten und Anwohner angenehm, „belebend“ oder doch mindestens nicht- störend empfunden wurde ?
9. Frage : Meinen Sie ernsthaft, dass es realistisch für eine Erfüllung des Rechtes auf Kunstfreiheit ist , wenn ein Straßenmusiker Sondergenehmigungsausstellungen bei der Behörde nur an 3 Tagen mit Sprechzeit bis 8-12 Uhr hat ? ( am Montag bis 16 Uhr). Und halten Sie es auf dieser Informationsgrundlage ernsthaft für rechtlich haltbar und nachvollziehbar, im ersten Punkt jenes „Merkblattes“ dem SOD einen bedingungslosen „Bußgeldautomatismus“ als Handlungsvorschrift vorzugeben ?
10. Frage : Halten Sie es für glaubhaft, dass es notwendig und ein nachvollziehbares Motiv sei, dass eine Sondergenehmigungen ausstellende Behörde „Leistung und Lautstärke“ vorab „prüfen“ werde,
- wenn die Leistungsangabe und damit Untauglichkeit für „Belästigungstatbestände“ ohnehin auf dem verwendeten Verstärker abzulesen ist (Herr O. : ca. 1 Watt, Peavey- Miniverstärker für Bass ca. 10 Watt)
- wenn es doch viel praktischer und realitätstauglicher wäre. anhand vom SOD mitgebrachter Schallpegelmesser unter Vorgabe wissenschaftlich / gesetzlich fundierter Maximalpegelangaben über die Geräteinstellung zu entscheiden ?
11. Frage : Ist es Ihnen einleuchtend bzw. bekannt, dass Verstärker eine wesentlich bessere, feinere Regelbarkeit von Klang und Lautstärke bieten als rein akustische Instrumente und zudem durch eine Fülle von zusätzlichen Klangbeeinflussungseffekten bieten (u.a. Frequenzgang, Hall, Echo, Wah, Phasing, Flanging, Phase Shifting, Distortion, Pitch Shifting uvm.) – die auch auf der Straße einsetzbar sind – also eine breite künstlerisch- ästhethische Ausdrucksmöglichkeitenpalette? Ist Ihnen bewusst, dass ein „Totalverbot“ von Elektronik - umgesetzt z.B. auf das künstlerische Gebiet der Malerei übertragen , welches Ihnen vielleicht vertrauter ist – vergleichbar wäre mit einem staatlichen Eingriff in das Handwerk des Kunstmalers (natürlich meine ich keinen, der ungefragt seine Kunstwerke auf Fremdbesitz erzeugt...) , auf bestimmte Pinsel, Farben, Werkzeuge, Trägermaterialien etc. zu verzichten ?
12. Frage : Halten Sie es für statthaft, einem Bürger, der in nachweislich nicht belästigender Weise seine Grundrechte im Sinne eines „Gemeingebrauches“ der Straße in Form von Straßenmusik wahrzunehmen beabsichtigt, vorab einen Mindestbetrag von 25 € pro Termin abzupressen ?
Meinen Sie nicht, dass dieser Trick eine völlig unzulässige Hökerei mit Grundrechten ist ? Motto: Erst das Recht durch illegitime Begriffseinschränkungen weginterpretieren -
danach auf dem Wege der Gebührenabschöpfung das Recht zurück-„verleihen“..?
Mich erinnert das stark an das Prinzip des von Luther kritisierten kirchlichen „Ablasshandels“ für „Sünder“.
13. Frage ein: Sind Sie ernsthaft der Auffassung, dass eine MINDESTgebühr von 25 € pro „Sondergenehmigung“ für einen Termin in akzeptabler, realistischer Relation zu den Möglichkeiten von Antragstellern mit Einkommen auf Sozialhilfe- / ALG2-Level steht ?
Sind demnach also diese Menschen in Ihren Augen eine Art „3. Klasse“, die der Ausübung von Grundrechten nicht für würdig befunden wird ?
14. Frage ein: Sind Sie ernsthaft der Auffassung, dass Bußgeldforderungen i.H. v. 100 € von denjenigen Menschen, die Straßenmusik machen ebenfalls als „am unteren Rande des möglichen Rahmens“ bewertet werden – z.B. bei Einkommen im ALG2- Bereich ?
Falls ja, habe ich wieder einen Therapie- Vorschlag für Sie, um Ihre - mir sehr offensichtlich -deutlich realitätsferne Bewertung zu korrigieren :
Leben Sie mal bei 345 € und zwar solange, wie es dauert, bis Sie davon auch noch ratenweise 125,60 € „Buße“ ( und mehr, falls Sie sich noch „Zuschlag“ gönnen wollen wegen Einspruchsbearbeitungs „gebühren“) abbezahlt haben !
NUN ? ERSCHEINT IHNEN DAS IRGENDWIE ZU HART ???
OK. Ich mache Ihnen noch einen Vorschlag :
Da Sie mit Sicherheit ein Vielfaches von 345 € monatlich beziehen, wird es Ihnen vielleicht kein so großes Problem bereiten, für 3 Monate nur mit 2/3 Ihres Nettogehaltes auszukommen. Das Drittel mögen Sie z.B. an Amnesty International spenden. Dann täten Sie mal was für die Betreuung politisch Verfolgter. Als solchen betrachte ich mich inzwischen.
15. Meinen Vorschlag, den SOD auszustatten mit den wichtigsten relevanten Gesetzes-/Verordnungstexten lehnen Sie mit dem Hinweis ab, dass es eine zu große „Vielzahl möglicher „Ordnungswidrigkeiten“ gebe.
Meinen Sie nicht, dass
a) die Thematik „Straßenmusik“ ein solcher „Standard“ ist, dass es sehr wohl besser ist, solche Info zu verbreiten, statt den SOD quasi-standrechtlich Bußgeldverfahren für Unvorbereitete (auch jahrelange Kenner des „Metiers“ kannten dies „Blatt“ nicht !!!!) einleiten zu lassen ?
b) es Schlimmes befürchten lässt in Richtung auf die gerade in Deutschland vielbeklagte ÜBER-REGULIER-WUT UND PARAGRAFENFLUT ...???
16. Frage : Wieso beantworten Sie meine Frage nach der Möglichkeit der vor Ort gratis nachträglich auszustellenden „Einmal- Genehmigungen“ für Darbietungen nicht ? Halten Sie den SOD für eine Einrichtung, die grundsätzlich nichts FÜR Straßenkultur zu tun hat ( z.B. helfen beim Lautstärke- einpegeln, wenn’s denn nötig sein sollte...) , sondern nur dagegen zu agieren hat ?
17. Frage : Sind Sie der Auffassung, dass es überzeugend sei, Hamburg als „liberaler“ als die Weltstadt Paris hinsichtlich des öffentlichen Musikmachens zu bezeichnen, wenn dort KEIN „Genehmigungs“-KOMMERZ mit GRUNDRECHTEN gegenüber Teilen der Musikerschaft betrieben wird wie hier ?
18. Frage : haben Sie in meiner Anfrage nicht beantwortet !!
Stimmen Sie zu, dass es seitens des SOD nicht verhältnismäßiges Vorgehen / Willkür / Amtsmissbrauch ist, nach Abbau von Instrumenten, die nur für kurzes Stimmen benutzt worden waren bzw. nicht für einen liedvortragenden Auftritt, noch eine Personalienfeststellung zu betreiben, dies Verlangen nicht zu begründen und Bußgeldbescheide zu verschicken ?
Abweichend davon ist nämlich die übliche Praxis im PRIVATEN RAUM , wenn die Polizei gerufen wird wegen nächtlichem „Partylärm“ : Rechtsaufklärung - Unterlassungsaufforderung – Unterlassung – keine Forderungsstellungen.
Oder halten Sie es für statthaft, im privaten Raum gegenüber Regelungen auf öffentlichem Grund drastisch unterschiedliche Rechtspraktiken zu installieren ?
Stimmen Sie zu, dass Sinn einer „Bußgeldforderung“ niemals vordringlich die Füllung eines Defizits in der Staats-/Senatskasse sein darf, sondern den Sinn hat, den Bürger daran zu erinnern, dass er sich an ihm bekannte Gesetze zu halten habe – aber nur in den Fällen , in denen er sich nach erfolgloser Information / amtlicher Unterlassungsaufforderung - fortgesetzt oder wiederholt - gesetzwidrig verhielt ?
19. Frage : haben Sie in meiner Anfrage nicht beantwortet !!
Stimmen Sie zu, dass die Art der „Dienstaufsicht“, wie sie sich im Schreiben der Person „Bornhöft“ dokumentiert, jeglicher Willkür des SOD Tür und Tor öffnet und einen erheblichen Mangel an Respekt gegenüber unveräußerlichen Grundrechten erkennen lässt (denn : die Meinungsfreiheit wird hier implizit unter Strafe gestellt) – Zitat :
Das Auftreten der Mitarbeiter orientiert sich an der Reaktion des Angesprochenen. Bei mangelnder Einsicht, ungehaltener Reaktion oder gar der Weigerung, das ordnungswidrige Verhalten zu unterlassen, sind unsere Mitarbeiter gehalten, ihre Maßnahmen konsequent durchzusetzen(..) weil im konkreten Falle das sogenannte „ordnungswidrige Verhalten“ ja bereits durch Einpacken der Instrumente abgestellt war – und mehr als dies amtlicherseits auch nicht verlangt werden kann und sollte.
20. Frage : haben Sie in meiner Anfrage nicht beantwortet !!
Stimmen Sie zu, dass ein sozial kompetentes, auf De- Eskalation bedachtes und entsprechend geschultes Erscheinungsbild und Verhalten von SOD- Leuten in der Öffentlichkeit prinzipiell in Frage steht, wenn diese Leute – wie beschrieben und belegt -
a) wie zu vermuten - keinerlei entsprechende ausreichende Schulung haben,
b) offensichtlich eher auf Provokation (Sprüche : „Ärger ist unser Beruf“ .....Drohung des SOD Schäfer :„... ich darf auch zuschlagen ...“) , Eskalation, „Exempel statuieren“ / persönliche Profilierungs- und Rachemotive und Bußgeldforderungsproduktion eingestellt sind,
c) von ihrer Dienstaufsicht her unbegründete pauschale „Rückendeckung“ erhalten, weil man dort - sich nur auf die seitens des SOD vorgebrachten Behauptungen stützt und nicht weitere Recherche / Nachfrage auf Widerspruchsführer etc. Zeugenseite betreibt,
- das Recht auf die bürgerseitige Erstellung fotografischer Beweismittel bei unkorrekten Amtshandlungen unter das Individual-„Recht am eigenen Bild“ stellt
und
- die prinzipielle, UNbedingte Verpflichtung in Abrede stellt, dass der SOD stets freundlich, zurückhaltend und aufklärend zu kommunizieren hat – Zitat :
Aufgrund Ihrer mangelnden Einsicht fehlte für eine freundliche und vom Charakter her zurückhaltende und auf Aufklärung bedachte Kommunikation von Beginn an jegliche Grundlage.
Gelegentlich treffe ich Herrn O. Runde im Wald, denn er wohnt hier in der Nähe. Ich schilderte ihm diesen Fall. Er hielt es für richtig, mein Anliegen dem Petitionsausschuss vorzutragen, er hielt dies für das richtige Gremium. Raten Sie mal, ob ich wohl noch Anlass habe, dieses Gremium für gesetzestreu, verantwortungsvoll, vertrauenswürdig und kompetent zu halten ....
Außerdem wünschte er mir für meine Verhandlung einen „vernünftigen Richter“ , der diesen Unsinn dieses Verfahrens schlicht einstellt.
Da ich nun anhand der 2 Verfahren der beiden Kollegen 2mal erlebte, dass Hamburger Richter entweder die höchstrichterlichen Aussagen nicht kennen – oder aber sich nicht darum kümmern – raten Sie mal, was ich mir von diesen „unabhängigen“ Richtern noch erwarte ?
Ich halte es nicht unbedingt für meine Bürgerpflicht, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um nochmals überprüfen zu lassen, ob dessen prinzipiellen Aussagen zur Freiheit der Kunst auch für elektrisch unterstützte Straßenmusik zutreffend sind und ob es unstatthaft ist, das Recht mit teueren „Sondergenehmigungen“ zu verhökern. Wenn Ihrerseits Zweifel bestehen, dann sehe ich es als vordringlich IHRE Aufgabe an, für Hamburg als auch andere Bundesländer höchstrichterliche Rechtssicherheit nachzufragen.
Darum im Anhang noch mal der Urteilstext.
Mit freundlichem Bürgergruß
NW
Anlagen (Verfassungsgerichtgsurteil)
...Grundgesetzes bilden, so daß keiner von ihnen einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen kann. Das Menschenbild des Grundgesetzes und die ihm entsprechende Gestaltung der staatlichen Gemeinschaft verlangen ebensowohl die Anerkennung der Eigenständigkeit der individuellen Persönlichkeit wie die Sicherung eines freiheitlichen Lebensklimas, die in der Gegenwart ohne freie Kommunikation nicht denkbar ist. Beide Verfassungswerte müssen daher im Konfliktsfall nach Möglichkeit zum Ausgleich gebracht werden; läßt sich dies nicht erreichen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat. Hierbei sind beide Verfassungswerte in ihrer Beziehung zur Menschenwürde als dem Mittelpunkt des Wcrt-systems der Verfassung zu sehen. Danach können von der Rundfunkfreiheit zwar restriktive Wirkungen auf die aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Ansprüche ausgehen; jedoch darf die durch eine öffentliche Darstellung bewirkte Einbuße an „Personalität" nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Veröffentlichung für die freie Kommunikation stehen (vgl. Adolf Arndt, a.a.O.). Weiter ergibt sich aus diesem Richtwert, daß die erforderliche Abwägung auf der einen Seite die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich durch eine Sendung der fraglichen Art berücksichtigen muß; auf der anderen Seite ist das konkrete Interesse, dessen Befriedigung die Sendung dient und zu dienen geeignet ist, zu bewerten und zu prüfen, ob und wieweit dieses Interesse auch ohne eine Beeinträchtigung - oder eine so weitgehende Beeinträchtigung - des Persönlichkeitsschutzes befriedigt werden kann...
Es mag dahingestellt bleiben, ob dem in Rede stehenden Dokumentarspiel, das ein tatsächliches Geschehen wirklichkeitsgetreu nach vollziehen will, der Charakter eines Werkes der Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG zuerkannt werden könnte. Auch bei Anwendung dieser Verfassungsnorm wäre zu beachten, daß die Freiheit der Kunst, obwohl die Schranken des Art. 5 Abs. 2
GG für sie nicht gelten, dem in Art. l und Art. 2 Abs. l GG garantierten Persönlichkeitsschutz nicht übergeordnet ist (vgl.
BVerfGE 30, 173 [193 ff.] -Mephisto- (auf dieser Seite)).
Die angefochtenen Entscheidungen verletzen daher die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. l in Verbindung mit Art. l GG und sind nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.
c) Kunstfreiheit; BVerfGE 30,173
1. Art. 5 Abs. 3 Satz l GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsredit.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. l Halbsatz 2 GG.
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in Art. l Abs. l GG garantierte Würde des Menschen zu beachten.
Beschluß des Ersten Senats vom 24. Februar 1971 - l BvR 435/68-
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das von dem Adoptivsohn und Alleinerben des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gustaf Gründgens gegen die Beschwerdeführerin erwirkte Verbot, das Buch „Mephisto Roman einer Karriere" von Klaus Mann zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen.
Der Autor, der im Jahre 1933 aus Deutschland ausgewandert ist, hat den Roman 1936 im Querido-Verlag, Amsterdam, veröffentlicht. Nach seinem Tode im Jahre 1949 ist der Roman 1956 im Aufbauverlag in Ost-Berlin erschienen.
Der Roman schildert den Aufstieg des hochbegabten Schauspielers Hendrik Höfgen, der seine politische Überzeugung verleugnet und alle menschlichen und ethischen Bindungen abstreift, um im Pakt mit den Machthabern des nationalsozialistischen Deutschlands eine künstlerische Karriere zu machen. Der Roman stellt die psychischen, geistigen und soziologischen Voraussetzungen dar, die diesen Aufstieg möglich machten.
Der Romanfigur des Hendrik Höfgen hat der Schauspieler Gustaf Gründgens als Vorbild gedient.
III.
Art. 5 Abs. 3 Satz l GG erklärt die Kunst neben der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Mit dieser Freiheitsverbürgung enthält Art. 5 Abs. 3 Satz l GG nach Wortlaut und Sinn zunächst eine objektive, das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährleistet die Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht.
1. Der Lebensbereich „Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich" und den „Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser „Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist...
3. Art. 5 Abs. 3 Satz l GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. ..
4. Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz l GG vorbehaltlos gewährleistet. Versuche, die Kunstfreiheitsgarantie durch wertende Einengung des Kunstbegriffes, durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen einzuschränken, müssen angesichts der klaren Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Satz l GG erfolglos bleiben.
Unanwendbar ist insbesondere, wie auch der Bundesgerichtshof mit Recht annimmt, Art. 5 Abs. 2 GG, der die Grundrechte aus Art. 5 Abs. l GG beschränkt. Die systematische Trennung der Gewährleistungsbereiche in Art. 5 GG weist den Abs. 3 dieser Bestimmung gegenüber Abs. l als lex specialis aus und verbietet es deshalb, die Schranken des Abs. 2 auch auf die in Abs. 3 genannten Bereiche anzuwenden. Ebensowenig wäre es angängig, aus dem Zusammenhang eines Werkes der erzählenden Kunst einzelne Teile herauszulösen und sie als Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. l GG anzusehen, auf die dann die Schranken des Abs. 2 Anwendung fänden. Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 3 GG bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß der Verfassunggeber die Kunstfreiheit als Unterfall der Meinungsäußerungsfreiheit habe betrachten wollen...
Abzulehnen ist auch die Meinung, daß die Freiheit der Kunst gemäß Art. 2 Abs. l Halbsatz 2 GG durch die Rechte anderer, durch die verfassungsmäßige Ordnung und durch das Sittengesetz beschränkt sei. Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verhältnis der Subsidiarität des Art. 2 Abs. l GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte (vgl. u. a. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]] 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 55 [58]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]), das eine Erstreckung des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. l Halbsatz 2 auf die durch besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt. Aus den gleichen Erwägungen verbietet sich, Art. 2 Abs. l GG als Auslegungsregel zur Interpretation des Sinngehalts von Art. 5 Abs. 3 Satz l GG heranzuziehen. Diese Schrankenregelung ist auch nicht auf den „Wirkbereich" der Kunst anzuwenden.
5. Andererseits ist das Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Die Freiheitsverbürgung in Art. 5 Abs. 3 Satz l GG geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, l [7]). Jedoch kommt der Vorbehaltlosigkeit des Grundrechts die Bedeutung zu, daß die Grenzen der Kunstfreiheitsgarantie nur von der Verfassung selbst zu bestimmen sind. Da die Kunstfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung auf eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter abhebt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen. Als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Kunstfreiheit insbesondere der in Art. l GG garantierten Würde des Menschen zugeordnet, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, l [6]). Dennoch kann die Kunstfreiheitsgarantie mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich in Konflikt geraten, weil ein Kunstwerk auch auf der sozialen Ebene Wirkungen entfalten kann..,
IV.
Das Bundesverfassungsgericht hat danach zu entscheiden, ob die Gerichte bei der von ihnen vorgenommenen Abwägung zwischen dem durch Art. l Abs. l GG geschützten Persönlichkeitsbereich des verstorbenen Gustaf Gründgens und seines Adoptiv-sohnes und der durch Art. 5 Abs. 3 Satz l GG gewährleisteten Kunstfreiheit den dargelegten Grundsätzen Rechnung getragen haben. Bei der Entscheidung dieser Frage ergab sich im Senat Stimmengleichheit. Infolgedessen konnte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht festgestellt werden, daß die angefochtenen Urteile gegen das Grundgesetz verstoßen.
8. Zu Art. 6 (Vgl. auch S. 153 und 274)BVerfGE 6,55
(...)