Arten von Gesetzen

Richtlinie

Die Richtlinie kann vom Rat alleine oder gemeinsam mit dem Parlament oder von der Kommission angenommen werden.
Die Richtlinie ist ein Rahmengesetz, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet innerhalb einer Frist ein bestimmtes Ziel zu verwirklichen. Wie dies umgesetzt wird, entscheidet das jeweilige Land selbst. Das Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitrgliedsstaaten.
Wird eine Richtlinie von einem Mitgliedsstaat nicht rechtzeitig umgesetzt, so kann ein Betroffener in den nationalen Gerichten sich unmittelbar auf die Richtlinie beziehen.

Verordnung

Die Verordnung kann vom Rat alleine oder gemeinsam mit dem Parlament oder von der Kommission angenommen werden.
Die Merkmale einer Verordnung sind:

  • hat eine allgemeine Geltung
  • sie ist in allen Teilen verbindlich
  • sie gilt unmittelbar, d.h. sie schafft Recht und hat den gleichen Rang wie ein nationales Gesetz, ohne das sie von der Regierung umgesetzt werden muss

Entscheidung

Die Entscheidung kann vom Rat alleine oder gemeinsam mit dem Parlament oder von der Kommission angenommen werden und betrifft nur Einzelfälle. Mit einer Entscheidung können die Organe von einem Mitgliedsstaat verlangen, dass er handelt oder eine Handlung unterlässt, ebenso können sie ihm Rechte übertragen oder Verpflichtungen auferlegen.
Die Merkmale der Entscheidung sind:

  • sie ist individuell, die Adressaten müssen einzeln genannt werden. Hier unterscheidet sich die Entscheidung von der Verordnung.
  • sie ist in allen ihren Teilen verbindlich

Gesetzgebende Verfahren

Mitentscheidungsverfahren

Die Kommission schlägt ein Gesetz vor, das abschließend von Parlament und Ministerrat verabschiedet wird. Während des Verfahrens werden Änderungsvorschläge und Stellungnahmen der Kommission und des Parlamentes dem Rat übergeben. Der Rat nimmt diese entweder an, woraufhin es zur Verabschiedung kommt, oder erstellt einen 'Gemeinsamen Standpunkt', auf den das Parlament in zweiter Lesung reagieren kann: die Vorlage wird gebilligt, geändert oder abgelehnt. Die Kommission nimmt im Falle von Änderungsvorschlägen wiederum Stellung, sie kann diese jedoch auch ablehnen. Stoßen die Vorschläge beim Rat auf Ablehnung, kann ein Vermittlungsausschuss eingerichtet werden.

Zum Gesetz kommt es dann nur bei Einigung beider Parteien. Eine ausführlichere Erklärung finden Sie auf den Seiten des Europäischen Parlaments.

Anhörungsverfahren

Dem Rat wird von der Kommission ein Gesetzesentwurf vorgelegt. Zur Umsetzung des Gesetzes muss das Parlament konsultiert werden. Gibt es Änderungsvorschläge, kann die Kommission diese in einen neuen Vorschlag einbringen. Der Ministerrat ist jedoch nicht verpflichtet die Stellungnahme des Parlaments zu berücksichtigen. Den neu erstellten Gesetzesentwurf der Kommission kann er aber nur einstimmig ändern.

Zustimmungsverfahren

Darin besitzt das Parlament ein Vetorecht: der Rat erstellt einen Rechtsakt, dem das Parlament zustimmen muss, ohne dass Änderungen eingebracht werden können. Es kommt bei völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten oder Abkommen zum Beitritt oder der Assoziierung zur Anwendung.

Verfahren der Zusammenarbeit

Dieses Gesetzgebungsverfahren funktioniert zunächst wie das Mitentscheidungsverfahren, grundsätzlich hat der Rat jedoch das letzte Wort. Das heißt, im Falle eines Änderungsvorschlages des Parlaments in der zweiten Lesung, wird ebenfalls wiederum die Kommission entscheiden müssen, ob sie die Änderungen übernimmt. In diesem Falle kann kann es dennoch zu einer Verabschiedung des Gesetzes kommen, wenn der Rat sich geschlossen gegen die Vorgaben der Kommission stellt. Ein Vermittlungsausschuss kann nicht einberufen werden.


Weiterführende Links:
Organe und Verfahren der Europäischen Union