Beinahe täglich treten neue staatliche Anordnungen in Kraft, die die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 verlangsamen und eindämmen sollen. Gestern wurde für die Gemeinde Mitterteich in der Oberpfalz eine Ausgangssperre verhängt, die sich zu einem Corona-Schwerpunkt entwickelt hatte.
Über einzelne Maßnahmen, etwa Grenzschließungen, entscheidet zwar die Bundesregierung, doch in den meisten Fällen liegt die Entscheidungshoheit bei den Ländern, die ihre Kompetenzen häufig auf die Kreis- oder Kommunalebene verlagern, so will es der Föderalismus in Deutschland. Sie können eigenständig über die Schließung von Schulen und Kitas, die Öffnungszeiten von Geschäften, die Verschiebung des Semesterbeginns oder regionale Ausgangssperren entscheiden. Auch die Meldung von Corona-Fällen liegt in der Obhut von kommunalen Gesundheitsbehörden, die nach dem Infektionsschutzgesetz handeln. Diese müssen Informationen und Lageberichte an das Bundesministerium für Gesundheit melden. Und so waren Empfehlungen von Gesundheitsminister Jens Spahn zur Absage von Großveranstaltungen oder zum Wechsel ins Homeoffice in der vergangenen Woche eben nur die Empfehlungen eines Bundesministers – und damit nicht bindend.
In Wochen wie diesen liegt die Frage nahe, welche Möglichkeiten die Verfassung für Krisenzeiten vorsieht, wenn der Föderalismus an seine Grenzen stößt. Zum Beispiel dann, wenn einzelne Bundesländer Maßnahmen ergreifen, die im Widerspruch zu denen in anderen Bundesländern stehen – eine Situation, die für eine effiziente Pandemiebekämpfung hinderlich sein könnte und rasche Entscheidungen erschwert. Welche Möglichkeiten hätte die Bundesregierung, um bundesweit einheitliche Maßnahmen durchzusetzen?
Kommentare
Natasha am 20.03.2020 um 18:55 Uhr
PermalinkHallo liebes Abgeordnetenwatch-Team,
ich finde eure Arbeit super und lese gerne eure Newsletter. Beim Artikel "Notstandsgesetze: Wie der Staat in Krisenzeiten funktioniert" sind mir jedoch juristische Fehler aufgefallen. Ich habe mich selbst noch nicht genau mit den "Notstandsgesetzen" auseinandergesetzt, aber nach meinem Verständnis handelt es sich dabei um Gesetzesvorbehalte im Grundgesetz, die es der Bundesregierung ermöglichen, bestimmte Grundgesetze durch Gesetz einzuschränken. Es müsste zudem genau zwischen dem "Inkrafttreten" und der "Anwendung" eines Gesetzes unterschieden werden. Wenn in Gesetz in Kraft tritt, bedeutet dies, dass es ab einem bestimmten Zeitpunkt "gültig" ist und angewandt werden kann. Außerdem regelt Art. 12 GG nicht die Reisefreiheit, sondern die Berufsfreiheit. Vielleicht könntet ihr den Artikel noch einmal dahingehend verbessern? Ich denke Präzision ist bei juristischer Aufklärung, insbesondere bei der medialen Aufmerksamkeit, die dieses Thema erfährt, wichtig.
Vielen lieben Dank!
abgeordnetenwatch.de am 23.03.2020 um 10:27 Uhr
Antwort auf Hallo liebes… von Natasha
PermalinkLiebe Natasha, vielen Dank für deine Rückmeldung. Wir haben den Text nun dahingehend überarbeitet. Viele Grüße, Martin
eurotanic am 23.03.2020 um 23:25 Uhr
PermalinkEs gibt gar kein Recht auf Herrschaft. Dies ergibt sich einfach wie logisch aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
CAROLINE Frau BISCHOFF am 13.08.2022 um 09:44 Uhr
Antwort auf Es gibt gar kein Recht auf… von eurotanic
PermalinkES GEHT UM DIE : VERTRETUNG ! BÜRGER LASSEN SICH VERTRETEN DURCH DIE ZU WÄHLENDEN POLITIKER . . .
Dieter T. SCHÜTZE am 05.04.2020 um 13:33 Uhr
PermalinkNÖ, Ich hoffe NUR: Dass Ihre -letztendlich auch, für unsere DEMOKRATIE, wichtige ARBEIT-, erhalten werden kann!
Als vereidigter ABGEORDNETER, kann so manche -politische Überlegung- abgewandelt, bzw. sogar, abgeschafft werden! DASS, ist ein affront, GEGEN unsere rechtsstaatliche, Politik unserer Republik. BRD!
Dieter T. Schütze / "Bauj." 1936
Endy am 02.06.2021 um 21:14 Uhr
Antwort auf NÖ, Ich hoffe NUR: Dass Ihre… von Dieter T. SCHÜTZE
PermalinkIch verstehe nicht, was Sie genau meinen.
„Eine -politische Überlegung- kann abgewandelt... werden“ soll was bedeuten? Dass man eine andere Meinung hat als der, der die politische Überlegung angestellt hat?
Und was hat das mit vereidigten Abgeordneten zu tun?
Ergosum am 07.04.2020 um 13:54 Uhr
PermalinkAm 30.3. bzw. am 31.03.2020 sind die Notstandsgesetze in Kraft getreten!
„5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.“
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.“
„Aufgrund der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie stellt der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.“
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918111.pdf
Susanne am 14.06.2020 um 09:36 Uhr
PermalinkHallo zusammen,
mich würde mal interessieren, inwieweit der Notstand überhaupt aufrechtzuerhalten ist. Ich konnte im Internet nichts darüber finden.
Ist ein Notstand so lange als gerechtfertigt anzusehen bis er wieder aufgehoben wird (theoretisch unendlich)? Oder ist der Gesetzgeber verpflichtet, diesen Zustand täglich zu überprüfen? Wie wird der Bürger vor Willkür geschützt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gruß Susanne
Monka Wilfried am 11.02.2021 um 11:09 Uhr
PermalinkMeine Frage:
Weshalb ist 1ne Zwangshypothek auf meine Immobilie möglich
Das Finanz-Enteignungsgesetz
Die verschwiegene. CAC Klausel!
Endy am 02.06.2021 um 21:10 Uhr
Antwort auf Meine Frage: Weshalb ist… von Monka Wilfried
PermalinkIst das eine Frage zu Notstandsgesetzen oder versehentlich hier gelandet? Ich kann den Zusammenhang zum Artikel nicht erkennen.
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